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Ärztliche Schweigepflicht gilt nicht uneingeschränkt über den Tod hinaus

Die ärztliche Schweigepflicht ist von ganz zentraler Bedeutung für den Patienten, da der Arzt über höchst sensible Infor-mationen verfügt. Diese Pflicht gilt grundsätzlich auch nach dem Tod des Patienten hinaus. Allerdings nicht uneingeschränkt, wie es durch das Oberlandesgericht Koblenz (Az.: 12 W 538/15) festgestellt wurde. Im konkreten Fall hinterließ eine ver-storbene Mutter zwei Kinder, von denen sie nur die Tochter als Erbin benannte. Der Sohn klagte daraufhin seinen Pflichtteil ein. Die Schwester machte jedoch Pflegeleistungen geltend, die sie für die Mutter erbracht hat, was gesetzlich den Pflichtteil reduzieren kann (§ 2316 BGB), allerdings wurde die Pflegebedürftigkeit bestritten. Der als Zeuge für den Nachweis der Pflege-bedürftigkeit benannte Arzt verweigerte in dem Prozess die Aussage. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts zu Unrecht und der Arzt wurde durch das Gericht zur Aussage angewiesen. Entscheidend ist der mutmaßliche Wille der Verstorbenen, ob ein Arzt nach dem Tod zur Auskunft berechtigt ist. In diesem Fall ging das Gericht davon aus, dass die Erblasserin mutmaßlich ein Interesse gehabt hätte, dass nach ihrem Tod eine gerechte Regelung betreffend des Nachlasses gefunden werden kann. Wer solche Überraschungen vermeiden möchte, sollte seinen Willen, ob der Arzt auch nach dem Tod an die Schweigepflicht gebunden ist, ausdrücklich und schriftlich festhalten, denn dadurch verhindert man gerichtliche Prüfungen zu dem mut-maßlichen Willen. Aber auch aus ärztlicher Sicht ist eine solche ausdrückliche Erklärung von erheblichem Vorteil, denn man bringt diese Berufsgruppe damit nicht in die Gefahr eines Strafverfahrens wegen der Verletzung von Privatgeheimnissen
(§ 203 StGB), so dass es auch für die Ärzteschaft anzuraten ist, von den Patienten ausdrückliche Erklärungen über den Bestand der Schweigepflicht nach dem Tod einzuholen.

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