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Update zur Diskriminierung unehelicher Kinder

In unserem Beitrag vor wenigen Wochen zum Thema „Noch immer diskriminiert Deutschland nichteheliche Kinder im Erbrecht“ berichteten wir von der neusten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte hinsichtlich
der Stichtagsregelung zur Diskriminierung nichtehelicher Kinder im Erbrecht. Die darin besprochene Entscheidung vom
09. Februar 2017 sowie eine weitere Entscheidung in diesem Thema vom 23. März 2017 sind nun rechtskräftig. Deutschland diskriminiert durch die besagte Stichtagsregelung nichteheliche Kinder, deren Väter vor dem 29.05.2009 verstarben.

Was ergibt sich nun aber aus der Rechtsprechung des EGMR? Zunächst gar nichts, da die gesetzlichen Regelungen wirksam bestehen und die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) nur die Rechtsstellung eines einfachen Gesetzes hat und daher nur sehr bedingt Auswirkungen auf die Anwendung und Auslegung wirksamer Gesetze haben. Das einzige, was sich ändern wird, ist, dass Deutschland eine neue Regelung finden muss.

Den betroffenen, nichtehelichen Kinder, deren Vater vor dem besagten Stichtag verstorben ist, dürfte dies – je nach Ausgestaltung der neuen Regelung – jedoch nicht helfen, denn in den allermeisten Fällen wir es hier eine Verjährungs-problematik geben. Dies hängt allerdings unter anderem von der Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen ab,
deren Vorliegen im Einzelfall zu prüfen ist.

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