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Erbverzicht kann sich auch auf Kinder erstrecken

Verzichtet jemand durch notariell beurkundeten Vertrag auf sein Erbe, kann sich dieser Verzicht auch auf die eigenen Kinder erstrecken mit der Folge, dass auch diese keine erbrechtlichen Ansprüche gegen den Erblasser, auf dessen Erbe das Elternteil verzichtet hat, geltend machen können. So entschied kürzlich das OLG Hamm (OLG Hamm Beschluss von 28.01.2015, Az.:
15 W 503/14). Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde. Ein Ehepaar hatte in einem gemeinschaftlichen
Testament bestimmt, dass zunächst der überlebende Ehegatte zum Vorerben und die zwei Kinder zu gleichen Teilen als Nacherben werden sollten. Nach dem Tod des Vaters schlossen die Mutter und die Kinder einen notariellen Vertrag. Durch diesen Vertrag übertrug die Schwester ihr Nacherbenrecht auf den Bruder und erklärte zugleich einen Pflichtteilsverzicht, nachdem sie zuvor von der Mutter einen größeren Geldbetrag zugewendet bekommen hatte. Die Schwester verstarb nun vor ihrer Mutter. Nachdem diese verstorben war, wollte eines der Kinder der Schwester Miterbin aufgrund des gemeinschaftlichen Testamentes werden. Das OLG Hamm entschied jedoch, dass sich der Pflichtteilsverzicht der Schwester auch für ihre Kinder gelte, da durch den Verzichtsvertag das Erb- und Pflichtteilsrecht erloschen sei. Etwas anderes könne nur dann gelten, wenn ein Verzichtsvertrag etwas anderes bestimme, was aber hier nicht der Fall gewesen sei.

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