Das gesetzliche Erbrecht passt oftmals für Unternehmer nicht, denn nach der gesetzlichen Erbfolge werden alle Erben gleichberechtigt in der Erbengemeinschaft am ganzen Nachlass Rechtsnachfolger. So würden dann nach der erbrechtlichen Regelung alle Erben in Form der Erbengemeinschaft Mitgesellschafter einer GmbH. Können die Erben sich sodann nicht auf eine Auseinandersetzung einigen, müsste der Gesellschaftsanteil veräußert werden oder gar die ganze Gesellschaft liquidiert werden, dies hängt in der Regel maßbeglich vom Gesellschaftsvertrag ab.
Um solch einem Risiko auch auf erbrechtlicher Seite und nicht nur auf gesellschaftsrechtlicher Seite vorzubeugen,empfiehlt sich für Unternehmer – egal in welcher Gesellschaftsform – ein gut durchdachtes Unternehmertestament.
Durch gezielte Erbeinsetzungen, Teilungsanordnungen, Vermächtniszuweisungen oder die Anordnung der Testaments-vollstreckung kann ein Erblasser gezielt auf seine Rechtsnachfolge einwirken. Durch Einsetzung eines Testamentsvollstreckers kann die Auflösung der Erbengemeinschaft beispielsweise wesentlich konfliktarmer gestaltet werden. Ein Testamentsvollstrecker verwaltet den Nachlass für die Erbengemeinschaft bis zur Auseinandersetzung, welche letztlich durch ihn vorgenommen wird. Ein Testamentsvollstrecker hat dabei den Willen des Erblassers stets zu berücksichtigen. Macht der Erblasser also konkrete Vorgaben, zur Verwaltung des Nachlasses nach seinem Tod, kann er dafür Sorge tragen, dass beispielsweise das Familienunternehmen bis zur Auseinandersetzung in seinem Sinne fortgeführt wird.
Essentiell ist bei einem Unternehmertestament, dass dieses auf den Gesellschaftsvertrag angepasst wird, sofern der Unternehmer kein klassischer Einzelunternehmer oder Kaufmann ist. Denn zur Nachfolge in eine Gesellschafterstellung bestehen grundsätzlich zwei Regelungswege, die erbrechtliche und die gesellschaftsrechtliche. Im Grunde müssen diese stets ineinander greifen, denn widersprechen die Regelungen sich, so kann dies zu erheblichen Diskussionen unter den
Erben und zu langwierigen Rechtstreiten führen. Nur eine Abstimmung des Unternehmertestaments mit dem Gesellschaftsvertrag bietet also die Sicherheit, dass die bestimmte Nachfolge als Unternehmer auch wie gewünscht eintritt.