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Teurer Kauf des Erbteils zu Lebzeiten des Erblasser

Ein Pflichtteilsberechtigter kann sich von anderen Pflichtteilsberechtigten – zum Beispiel seinen Geschwistern - seinen Erbteil (oder auch nur sein Pflichtteilsrecht) noch zu Lebzeiten des Erblassers abkaufen lassen. Bisher machte dies steuerlich im Vergleich zum Verzicht auf den Pflichtteil gegen Abfindung nach dem Tod keinen Unterschied, denn der BFH (und wohl in den meisten Fällen auch die Finanzverwaltung) ging davon aus, dass die kaufbedingten Zuwendungen unter Geschwistern in diesem Rahmen wie Zuwendungen vom künftigen Erblasser (Elternteil) berechnet werden. Bis zu seiner Änderung der höchst-richterlichen Rechtsprechung im Mai 2017 wurde vom Bundesfinanzhof stets angenommen, dass auf die Zuwendungen der Geschwister (Abfindung) steuerrechtlich so zu behandeln als würden diese Zuwendungen vom Erblasser stammen. Bisher wurden daher auf die Zuwendungen die steuerlichen Freibeträge des Erbschaftsteuergesetzes für Zuwendungen zwischen Eltern-Kind angewendet. Dieser Freibetrag beträgt gemäß §§ 15 I Nr. 2, 4, 16 I Nr. 2 ErbStG 400.00,00 EUR.

Durch die Änderung der Rechtsprechung ist nach Ansicht des BFH jedenfalls diese Abfindung steuerrechtlich als eine Zuwendung zwischen Geschwister anzusehen, sodass der Freibetrag nach §§ 15 II Nr. 2, 16 I Nr. 5 ErbStG lediglich nur 20.000,00 EUR beträgt. Dies liegt an den unterschiedlich anzuwendenden Steuerklassen nach. Bei Zuwendungen im Ver-hältnis Eltern-Kind gilt nämlich Steuerklasse I und bei Schenkungen/Zuwendungen unter Geschwister Steuerklasse II, so
dass nach § 19 ErbStG auch der Steuersatz erheblich höher ist bei Zuwendungen unter Geschwistern. (vgl. Urteil des
BFH vom 10.05.2017 – Az. II R 25/15)

Spielen Sie also mit dem Gedanken, einen Pflichtteilsverzicht gegen Abfindung auch gegenüber Ihren Geschwistern und
zwar zu Lebzeiten des Erblassers zu erklären, sollte gut überlegt werden, ob dies finanziell vorteilhaft ist, da bis zu 13 Prozentpunkte höhere Erbschaftssteuer anfallen kann im Vergleich zu einem Verzicht gegen Abfindung nach dem Tod
des Erblassers.

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