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Pflichtteilsentzug wegen Schuss mit einer Schreckschusspistole

Nach der Ansicht des Landgerichts Saarbrücken (LG Saarbrücken, Urteil vom 15.2.2017 – 16 O 210/13) berechtigt ein Schuss des Pflichtteilsberechtigten mit einer Schreckschusspistole ins Gesicht des Stiefvaters die leibliche Mutter zum Entzug des Pflichtteils. Dabei soll es auf eine strafrechtliche Verurteilung nicht ankommen.

Dem Urteil des LG Saarbrücken lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Mutter zweier Söhne beging zeitlich nach, aber gemeinsam mit ihrem Ehemann Selbstmord. Sie wurde zunächst Alleinerbin ihres Ehemanns aufgrund eines Ehegattentestaments, in welchem sich die Ehegatten gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt hatten. Etwa 13 Jahre zuvor hatte die Erblasserin in einem notariellen Testament einen ihrer Söhne enterbt und ihm den Pflichtteil entzogen.

Hierzu wurde in der Urkunde aufgenommen, dass der Sohn sie zunächst beschimpfte und bedrohte und er mitten in der Nacht bewaffnet bei ihr in die Wohnung eindrang und sie mit dem Tode bedrohte. Mit einer Waffe im Rücken überfiel er den Stiefvater und schoss ihm ins Gesicht.

Der Vorfall wurde polizeilich gemeldet, die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren jedoch ein. Nach dem Tod der Erblasserin erhob der Sohn Stufenklage gegen die gewillkürten Erben, um seinen Pflichtteil einzuklagen. Das LG Saarbrücken wies in der erst jetzt veröffentlichten Entscheidung bereits auf der Auskunftsstufe die gesamte Stufenklage ab.

Der Entzug des Pflichtteils war gem. § 2333 I Nr. 2 BGB wirksam nach der Auffassung des LG Saarbrücken, denn der Sohn hat sich eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Ehegatten der Erblasserin schuldig gemacht (BVerfG, NJW 2005, 1561). Einer strafrechtlichen Verurteilung wegen des Entziehungsgrunds bedarf es nach der herrschenden Ansicht nicht (MüKoBGB/Lange, 7. Aufl. 2017, § 2333 Rn. 26). Da eine Verzeihung (§ 2337 S. 1 BGB) nicht bewiesen werden konnte, war das Landgericht der Ansicht, dass der Pflichtteil rechtmäßig entzogen wurde und somit keinerlei Ansprüche aus Pflichtteil bestanden.

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