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Strenge Anforderungen an Nachweis des Testierwillens bei unüblichen Testamenten

Wird ein Testament in einer unüblichen Form abgefasst, werden an den Nachweis des Testierwillens strenge Anforderungen gestellt. So hat das OLG Stuttgart kürzlich beschlossen (OLG Stuttgart 8W 341/14). Der Entscheidung lag folgender Sach-verhalt zugrunde. Ein Erblasser hatte auf einen Briefumschlag folgenden Satz geschrieben: „Meine Erben sind nicht würdig, meine Grundstücke zu besitzen“. Weitere Schriftstücke hatte der Erblasser nicht hinterlassen. Die zwei Kinder des Erblassers aus erster Ehe beanspruchten aufgrund gesetzlicher Erbfolge daher den Nachlass für sich. Die zweite Ehefrau des Erb-
lassers beantragte jedoch aufgrund des Briefumschlags einen Erbschein für sich. Das Nachlassgericht Esslingen sah in der Formulierung auf dem Briefumschlag tatsächlich ein wirksames Testament. Hiergegen legten die Kinder des Erblassers Beschwerde ein. Zu Recht wie das OLG Stuttgart entschied. Es habe keine letztwillige Verfügung vorgelegen, welche die gesetzliche Erbfolge ausschließe. Insbesondere habe der Briefumschlag kein wirksames Testament dargestellt. Aus dem
Text auf dem Briefumschlag habe sich nach Auffassung des Gerichts der Testierwillen des Erblassers nicht mit nötiger Sicherheit ergeben. Es sei unklar geblieben, ob der Erblasser mit seiner Formulierung tatsächlich eine letztwillige Verfügung treffen oder nicht nur seinen Unmut äußern wollte. Vor allem sprach nach Auffassung des OLG die Tatsache, dass auf dem Briefumschlag nicht vermerkt war, wer stattdessen erben solle, gegen die Annahme eines Testierwillens. Zudem verwies
das Gericht auf einen Beschluss des OLG München (OLG München. 31 Wx 42/08), wonach bei Testamenten, die nicht der üblichen Form entsprechen, an den Nachweis des Testierwillens hohe Anforderungen zu stellen seien.

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