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Schiedsgerichtsklausel gilt nicht für Pflichtteilsansprüche

Grundsätzlich können Erblasser in ihrem Testament bestimmen, dass etwaige Streitigkeiten unter den Erben vor einem Schiedsgericht geklärt werden und somit der ordentlichen Gerichtsbarkeit entzogen sind. Das Landgericht Heidelberg hat aber nun in einem Urteil (Az.: 2 O 128/13) entschieden, dass Pflichtteilsansprüche von dieser Schiedsgerichtsklausel aus-genommen werden müssen und dieser nicht unterliegen. In dem zugrunde liegenden Fall hatte eine Erblasserin zwei Ihrer fünf Kinder zu Erben bestimmt, die restlichen Kinder in ihrem Testament jedoch nicht erwähnt. Des Weiteren verfügte die Erblasserin, dass sämtliche Streitigkeiten vor einem Schiedsgericht geklärt werden müssen und die ordentliche Gerichts-barkeit insoweit ausgeschlossen sei. Eines der enterbten Kinder machte vor einem ordentlichen Gericht seinen Auskunfts-anspruch hinsichtlich seines Pflichtteilsrechts geltend. Die Beklagten beantragten insoweit Abweisung wegen Unzuständig-keit des Gerichts. Das Landgericht Heidelberg entschied jedoch, dass Pflichtteilsansprüche besonders vom Gesetz geschützt seien und daher eine Schiedsgerichtsklausel nicht für Pflichtteilsansprüche gelte. Dem Pflichtteilsberechtigten dürfe durch den Erblasser nicht der Weg zu den ordentlichen Gerichten versperrt werden, da hierdurch sein Pflichtteilsrecht entwertet würde.

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