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Pflichtteil muss auf Verlangen des Berechtigten bar im Ausland übergeben werden.

Ein im Ausland lebender Enterbter hat gegen einen Erben ein Anspruch auf Auszahlung seines Pflichtteils in bar auch im Ausland. So entschied jedenfalls das Amtsgericht Soest. In dem zu entscheidenden Fall hatte ein enterbter Bruder zunächst Auskunft über den Umfang des Nachlasses vom Erben erlangt. Danach hatte der Enterbte Anspruch auf Zahlung eines Pflichtteils in Höhe von 8.000 €. Der Erbe wollte diesen Betrag überweise und bat den Enterbten um Mitteilung ihm die Konto-daten zu übermitteln, was sein enterbter Bruder jedoch verweigerte. Daraufhin wollte der zur Zahlung verpflichtete Erbe den Betrag beim Gericht hinterlegen. Das Amtsgericht Soest gab dem enterbten Bruder jedoch Recht: Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind nach Gesetzeslage Geldschulden in bar am Wohnort des Gläubigers zu entrichten. Daran ändere auch nichts, dass heutzutage der bargeldlose Zahlungsverkehr üblich sei. Der Gläubiger könne trotzdem Barzahlung verlangen.
Der Schuldner muss daher den Betrag auf eigene Gefahr und Kosten an den Wohnort des Gläubigers überbringen.

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