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„Extra Weißwurst“ für Unternehmenserben in Bayern

Die Erbschaftsteuer war nicht zuletzt Thema im Wahlkampf zur Bundestagswahl 2017. Ob sich in der neuen Legislaturperiode etwas ändern wird ist fraglich. Denn die Erbschaftsteuer ist nicht nur höchst umstritten, sondern auch überaus kompliziert. Insbesondere für Erben von Betriebsvermögen sind die Vorschriften und Privilegien kaum zu überblicken. Das sah offen-sichtlich auch die bayrische Landesregierung so und beschloss, das neue Erbschaftsteuerrecht unternehmerfreundlicher auszulegen beziehungsweise anzuwenden.

Nachdem das Bundesverfassungsgericht das alte Erbschaftsteuergesetz der Bayern für verfassungswidrig erklärt hatte, begann das Ringen der Bayern, um mit der neuen Regelung einerseits den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts gerecht zu werden und andererseits die Mittelstandslobby zufrieden zu stellen.

Die obersten Finanzbehörden aller Bundesländer außer Bayern haben erst vor Kurzem einen koordinierten Ländererlass zur Anwendung und Auslegung des Erb- und Schenkungsteuergesetzes auf den Weg gebracht und zwar ohne weitere Privilegien für Unternehmenserben. Da der Erlass in Bayern jedoch nicht gilt, werden die bayrischen Finanzbehörden die Auslegung und Anwendung der entsprechenden Regelungen vermutlich etwas laxer handhaben und die Erben von Unternehmen im Hinblick auf die Erbschaftsteuer begünstigen.

Warum Bayern dies darf, obwohl doch das Erb- und Schenkungsteuergesetz einheitlich in ganz Deutschland gilt? Die Finanzverwaltung obliegt ohnehin den Behörden der Bundesländer und da die Erbschaft- und Schenkungsteuer eine Ländersteuer ist - die Einnahmen kommen den Länderhaushalten zugute – kann der bayrische Finanzminister seinen Beamten daher andere Vorgaben zur Anwendung des Erb- und Schenkungsteuergesetzes machen, ohne das der Bund
hierauf Einfluss hätte.

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