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Keine Steuerentlastung bei Erbschaft einer zuvor selbst finanzierten Immobilie

Nach dem Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern soll es nicht möglich sein, die eigenen Finanzierungskosten einer Immobilie des Erblassers später bei der Erbschaftsteuer steuermindernd geltend zu machen (vgl. FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 26.4.2017 – 3 K 233/14).

Hintergrund der Entscheidung war folgender: Die Tochter, welche ca. 15 Jahre vor dem Tod der Mutter ein Darlehen auf-genommen, um damit einen Teil des Kaufpreises von drei Eigentumswohnungen ihrer Mutter mitzufinanzieren, beerbte die Mutter alleine. Im Grundbuch wurde die Tochter nicht eingetragen, die Mutter war trotz der Finanzierungshilfe der Tochter also Alleineigentümerin. Die Tilgung der Darlehenszinsen und des Kapitals erfolgten hingegen alleine durch die Tochter.
Nach dem Tod der Mutter setzte das Finanzamt die Erbschaftsteuer gegen die Alleinerbin fest, welche im Klageverfahren
die von ihr für die Finanzierung der Wohnungen aufgebrachten Zinszahlungen von der Erbschaftsteuer abgesetzt wissen wollte. Das Finanzgericht lehnte dies jedoch ab.

Das Finanzgericht wertete die Zuwendung der Tochter in Form der Beisteuerung des Darlehensbetrags und alleinige Übernahme der Tilgung als mittelbare Grundstücksschenkung der Tochter an die Erblasserin. Die eigene Finanzierung der Eigentumswohnungen und die damit verbundene eigenwirtschaftliche Belastung der Tochter rechtfertigen nach dem FG Mecklenburg-Vorpommern jedoch keinen Abzug der Zins- und Tilgungsleistungen nach § 10 V ErbStG von der Erbschaft-steuer. Es komme lediglich auf die zivilrechtliche Betrachtungsweise an. Die Darlehen für den Erwerb der Immobilien
seien daher nicht Schulden der Mutter (Erblasserin), sondern allein solche der Tochter gewesen und somit nicht steuer-mindernd anzusetzen. Ebenso scheide die Steuerfreiheit gemäß § 13 Abs. 10 ErbStG aus, da es sich nicht um einen
Fall des Rückfalls von Vermögensgegenständen handle, denn die Tochter war nie Eigentümerin der Immobilien.

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