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Erbschaftssteuerbefreiung für geerbte Familienwohnung setzt Selbstnutzung voraus

Ein Alleinerbe kommt in den Genuss einer Erbschaftssteuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG bzgl. eines geerbten Eigentums – oder Miteigentumsanteils an einer vom Erblasser genutzten Familienwohnung nur dann, wenn er die Wohnung bzw. seinen Miteigentumsanteil daran selbst nutzt. So entschied das hessische Finanzgericht (Hess. FG Urt. v. 24.03.2015, Az. 1 K 118/15). In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt hatte die Alleinerbin von Ihrem verstorbenen Vater einen hälftigen Miteigentumsanteil an der elterlichen Immobilie erhalten, diese aber nicht selbst genutzt, sondern die Wohnung kostenfrei ihrer Mutter überlassen. In der Erbschaftsteuererklärung hatte die Erbin für den im Nachlassvermögen befindlichen hälftigen Miteigentumsanteil an der elterlichen Wohnung eine Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG geltend gemacht. Zur Begründung führte die Erbin aus, es handele sich auch nach dem Tod ihres Vaters um ein Familien-wohnheim, das durch ihre Mutter alleine weiter genutzt werde. Sowohl das Finanzamt, als auch das hessische Finanzgericht verneinten eine Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG. Nach Auffassung des Finanzgerichts sei § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG einschränkend dahingehend auszulegen, dass Voraussetzung für die Steuerbefreiung sei, dass das Wohnungsobjekt den Mittelpunkt des familiären Lebens des Erben selbst bilde, was im Falle der Erbin nicht der Fall sei. Hieran ändere weder die Tatsache, dass die Erbin nur einen Miteigentumsanteil geerbt habe, noch die Tatsache, dass sie gelegentlich in der Wohnung übernachtet habe etwas. Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Angelegenheit hat das Finanzgericht die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen.

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