Italienisches Immobilienrecht - Zwei Doppelhaushälften können ein Kondominium bilden

Bei Immobilien, die den Regelungen eines Kondominiums unterfallen, ist zur Anwendung dieser Normen nicht die Zahl der Wohneinheiten maßgeblich, die vorhanden sind, sondern vielmehr deren Strukturierung. Wenn nämlich das Gebäude selbst Teile oder Anlagen hat, die von Ihrer Funktion her zur gemeinsamen Nutzung vorgesehen sind, ist eine Grundannahme zum Vorliegen eines Kondominiums gegeben.

Dies bedeutet, dass hiervon nicht nur die übereinanderliegenden Eigentumswohnungen in einem Mehrfamilienhaus betroffen sind, sondern auch nebeneinander gebaute Häuser, die Mauer an Mauer gebaut wurden. Dies betrifft dabei nicht nur Reihenhäuser, sondern auch Zweifamilienhäuser.

Im konkreten Fall hatten die Richter des Kassationsgerichts mit Urteil Nr. 27360 vom 29.12.2016 entschieden, dass zwei Doppelhaushälften als gemeinsamen Teil die vom Fundament bis zum Dach reichende Trennwand zwischen sich hätten, die allein zu dem Zweck gebaut worden sei, um die alleinige Nutzung der jeweiligen Immobilieneinheiten als Exklusiveigentum zu gewährleisten.

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