Italienisches Immobilienrecht – nachträgliche Heilung nichtiger Kaufverträge

Nach den städtebaulichen Bestimmungen in Italien sind Kaufverträge nichtig, bei welchen die Angaben zu der Baugenehmigung oder aber zu den etwaigen Heilungsgenehmigungen fehlen.

Bei den Maßnahmen, die an Häusern vor dem 1. September 1967 durchgeführt wurden, reicht es hingegen aus, wenn statt der dahingehenden Angaben eine notarielle Ersatzerklärung abgegeben wird, welche bescheinigt, dass die Maßnahmen eben vor dem oben genannten Datum ausgeführt wurden.

Das Kassationsgericht in Rom hat nunmehr mit Entscheidung Nr. 1362 vom 19. Januar 2017 entschieden, dass die Abgabe einer solchen Erklärung auch bereits dann ausreichend ist, wenn sie erst während eines Berufungsverfahrens abgegeben wird und nicht bereits während des Abschlusses des Kaufvertrages beim Notar. Eine solche Erklärung entziehe sich den Regelungen über die Verjährung nach dem italienischen Zivilprozessrecht. Vielmehr gebe Art. 40 des Gesetzes 47/1985 eine Möglichkeit, nichtige Urkunden zu bestätigen mit Wirkung zum Vertragsabschluss, wenn nur die Voraussetzungen für die Wirksamkeit der Urkunde – hier des Kaufvertrages – bei dessen Abschluss bereits vorgelegen hatten.

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