Kein Zwangsgeld für unterlassene Mitteilung der Adressen von Erben
Das Notariat 7 in Karlsruhe hatte gegen einen testamentarischen Alleinerben ein Zwangsgeld verhängt, weil dieser entgegen einer Aufforderung nicht...
17. Juni 2025
Wählt der Erblasser als Form seines „Testaments“ zwei Aufkleber auf einem Fotoumschlag, so begründet dies Zweifel an seinem Testierwillen. Es liegt daher in aller Regel ein unwirksames Testament vor. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamburg hervor. Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem ein Mann verstorben war, beantragte eine Freundin von ihm einen Erbschein, der sie als Alleinerbin ausweisen sollte. Ihren Antrag begründete sie damit, dass der Erblasser durch zwei auf einem Fotoumschlag angebrachte Aufkleber ein Testament errichtet habe. Auf dem einen Aufkleber stand: „V. ist meine Haupterbin“. Der andere Aufkleber enthielt die Aufschrift: „D. L. 10.1.2011“. Zudem habe sie sich in den letzten Jahren intensiv um den Erblasser gekümmert. Nach Ansicht des hanseatischen OLG war das Testament formunwirksam. Zum einen fehle dem Testament eine Überschrift wie „Testament, Verfügung oder letzter Wille“, welche das Testament als solches kennzeichne, auch wenn ein Testament nicht ausdrücklich als solches überschrieben werden müsse. Zudem sei lediglich der Vorname genannt, was die Ermittlung der benannten Person erschwere. Daneben sei diese Person als Haupterbin bezeichnet worden, was darauf hindeuten würde, dass es weitere Erben gebe. Letztlich scheitere eine Wirksamkeit des Testaments auch daran, dass es nicht eigenhändig unterzeichnet gewesen sei, da der erste Aufkleber keine Unterschrift gehabt habe und der zweite, unterschriebene Aufkleber keinen erkennbaren Bezug zum ersten aufgewiesen habe.
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