Kopie eines Testaments kann als Nachweis des Erbrechts ausreichen

Das Oberlandesgericht Köln (Az.: 2 Wx 550/16) hatte darüber zu entscheiden, ob eine Person auch durch die Kopie eines gemeinschaftlichen Testaments seine Erbeinsetzung nachweisen kann, wenn das Originaltestament nicht mehr auffindbar ist. Nach Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts Köln ist dies möglich. Nur weil ein Testament im Original nicht mehr auf-findbar ist, kann man hierin kein Indiz dafür sehen, dass die Errichter des Testaments dieses vernichtet haben. Ein unauf-findbares Testament gilt demnach nicht zwangsläufig als widerrufen, so dass auch durch eine Kopie eines Testaments die Erbberechtigung nachgewiesen werden kann. Aber hier ist Vorsicht geboten, da die Kopie lediglich ein Indiz für die Errichtung des Originaltestaments ist. Der Sachverhalt zeigt wieder einmal deutlich, dass es immer wieder vorkommen kann, dass
privat errichtete Testamente verschwinden. Es sei demnach jedem angeraten, der seine Erbfolge verbindlich regeln will,
dies entweder durch notarielle Beurkundung vorzunehmen oder ein eigenhändig geschriebenes Testament in die amtliche Verwahrung zu geben, da andernfalls die Gefahr besteht, dass eine Person erbt, die eigentlich überhaupt nicht dafür vorgesehen war.

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