Wirksamer Testamentsbetrag trotz Oberschrift statt Unterschrift

Grundsätzlich ist ein handschriftliches Testament zu unterzeichnen. Dies gilt in aller Regel auch für Nachträge. Werden jedoch handschriftliche Änderungen oder Ergänzungen in einem Test vorgenommen, sind diese auch dann wirksam, wenn
der jeweilige Zusatz zwar nicht gesondert unterschrieben, sondern am Anfang des Testaments hierzu nur pauschal eine „Oberschrift“ angebracht ist, diese aber klar ersichtlich die Erklärungen des Testaments deckt.

Diese sogenannte Oberschrift reicht für die Erfüllung der Aussetzung des § 2247 Abs. 1 BGB jedoch nur aus, wenn am Ende der Testamentsurkunde kein gesonderter Platz mehr für eine Unterschrift vorhanden ist.

In einem Beschluss hat das KG Berlin (Beschluss vom 28.03.2017 – Az. 6 W 97/16) jedoch entschiede, dass seiner nach Rechtsauffassung auch Ergänzungen/Nachträge ohne Unterschrift wirksam sind, wenn der Erblasser am oberen Rand des Testaments vermerkt hat, dass die Änderungen Streichungen vom x-ten Datum ebenfalls gelten sollen und dieser Zusatz jedoch unterzeichnet wurde.

Vorsicht vor Kopien von Testamenten!

Häufig machen Testierende von ihrem handschriftlichen Testament eine Fotokopie, für den Fall, dass das Original abhanden kommt oder nicht gefunden...

Mehr lesen

Steuerklassen im Erbschaftsteuergesetz

Das Erbschaftsteuergesetz unterscheidet – ähnlich wie das Einkommensteuergesetz – drei verschiedene Steuerklassen. Im Unterschied zum...

Mehr lesen

Unwirksamkeit eines Zetteltestaments

Nicht immer werden rechtlich wichtige Verträge und Unterlagen sorgfältig errichtet oder aufbewahrt. Im Falle eines Testaments kann eine solche...

Mehr lesen