Steuerhinterziehung durch Miterben bei Demenz des Erblassers
Der Bundesfinanzhof entschied bereits letztes Jahr, dass die Erklärung eines demenzkranken Erblassers bei der Einkommen-steuererklärung unwirksam...
17. Juni 2025
Das Erbschaftsteuergesetz unterscheidet – ähnlich wie das Einkommensteuergesetz – drei verschiedene Steuerklassen.
Im Unterschied zum Einkommensteuergesetz richten sich die Steuerklassen des Erbschaftsteuergesetzes nach dem Verwandschafts- beziehungsweise Nähegrad zum Erben (oder auch zum Schenkenden). Je enger das Verhältnis der Beteiligten zueinander ist, umso niedriger fällt die Steuer aus.
Denn die Steuerklassen haben Bedeutung für die Freibeträge und den individuellen Steuersatz. Je niedriger die Steuerklasse, desto niedriger ist Ihr Steuersatz und desto höher ist Ihr persönlicher Steuerfreibetrag, also der Betrag,
der Wert der Erbschaft, der nicht besteuert wird.
Zur Steuerklasse I gehören
• der Ehegatte,
• eheliche und nichteheliche Kinder,
• Adoptivkinder und Stiefkinder (nicht Pflegekinder),
• Nachkommen der Kinder und Stiefkinder (also Enkelkinder),
• Eltern und Großeltern bei einer Erbschaft (nicht bei einer Schenkung).
• der eingetragene (gleichgeschlechtliche) Lebenspartner
Zur Steuerklasse II zählen
• Eltern und Großeltern, wenn sie Empfänger einer Schenkung sind,
• Geschwister,
• Nichten und Neffen,
• Schwiegerkinder und Schwiegereltern,
• der geschiedene Ehegatte.
Zur Steuerklasse III gehören
• alle entfernteren Verwandten (Cousins und Cousinen, Großnichten und Großneffen),
• beliebige Dritte wie der nichteheliche Lebenspartner, Freunde und Bekannte.
Nicht verwechseln darf man die Steuerklassen jedoch mit der gesetzlichen Erbfolge oder
dem Pflichtteilsrecht. So gibt es beispielsweise kein Pflichtteilsrecht für Stiefkinder.
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