Kein Schmerzensgeld wegen Flussbestattung
Das Landgericht Krefeld hatte in der Berufungsinstanz einen etwas kuriosen Fall zu entscheiden, denn die Tochter eines Verstorbenen hatte gegen...
17. Juni 2025
Grundsätzlich tragen die Erben beziehungsweise trägt der Nachlass die Beerdigungskosten, jedenfalls zivilrechtlich. Anderes kann jedoch im öffentlichen Recht gelten. In den Bestattungsgebührenordnungen der Städte und Gemeinden findet sich häufig die Regelung, dass derjenige, der die Bestattungseinrichtung beantragt, nach der Gebührenordnung verpflichtet ist.
Das bedeutet, wer die Bestattung bei der Gemeinde beantragt (zum Beispiel durch Ausfüllen und Einreichen eines entsprechenden Formulars oder durch Beauftragung eines Bestattungsunternehmens dies für einen zu tun) hat gegen-
über der Stadt oder Gemeinde die Kosten zu tragen, egal ob er Erbe ist oder nicht.
Genau so entschied erst vor wenigen Wochen das VG Karlsruhe mit Urteil vom 20.09.2017 – Az. 4 K 2385/16. Das Verwaltungsgericht erläuterte in einem Leitsatz zum Urteil folgendes: Lässt der Sohn seiner verstorbenen Mutter das von
ihm unterzeichnete und, abgesehen vom Datum der Bestattung, ausgefüllte Formular für die "Bestattungsmeldung für den Friedhof" durch ein beauftragtes Bestattungsunternehmen der Friedhofsverwaltung überbringen, ist er Gebührenschuldner aufgrund einer satzungsrechtlichen Bestattungsgebührenordnung, wonach zur Zahlung der Benutzungsgebühren u.a. verpflichtet ist, wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt.
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