Testament mit der Formulierung: „Erbschaft gemäß Berliner Testament“ stellt keine wirksame Erbeinsetzung dar.

So urteilte das OLG Hamm mit Beschluss vom 22.07.2014 (Az.: 15 W 98/14). In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte ein 98 jähriger Mann aus Münster sein Testament mit dem Wortlaut errichtet: „Nach meinem Ableben soll die Erbschaft gemäß dem "Berliner Testament" erfolgen einschließlich Wiederverheiratungsklausel.“ Der Mann war in zweiter
Ehe verheiratet. Aus der ersten Ehe gingen zwei Kinder hervor. Die Ehefrau des Mannes beantragte nach dessen Tod beim Nachlassgericht einen Alleinerbschein. Das zuständige Amtsgericht lehnte den Antrag ab. Zu Recht wie das OLG entschied. Denn im vorliegenden Fall lasse sich nicht feststellen, was der Erblasser mit dem Wortlaut seines Testaments habe sagen wollen. In dem Testament werde zudem nicht deutlich welche Vorstellungen der Erblasser inhaltlich mit einem "Berliner Testament" verbunden habe. Er habe weder beschrieben wer ihn beerben solle, noch lasse er erkennen, ob ein Alleinerbe, Vorerbe, Miterbe, Schlusserbe oder Nacherbe bestimmt werden solle und was im Falle der Wiederverheiratung geschehen solle.

Kopie eines Testaments kann ausreichen, um eine Erbschaft nachzuweisen

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