Erbrechtsreform – gemeinschaftliche Testamente

Die seit dem 17.08.2015 geltende EU-Erbrechtsreform bringt neue Fragestellungen mit sich bei gemeinschaftlichen Testamenten von Eheleuten, bei denen ein Ehepartner aus z.B. Italien oder Spanien stammt. In diesen Ländern
sind Ehegattentestamente grundsätzlich nichtig. Ist ein Ehepartner aber vor dem 17.08.2015 verstorben, der andere
hingegen erst danach, könnte das an sich nichtige Ehegattentestament für den zuletzt Verstorbenen dennoch
wirksam sein. Diese Frage wurde bislang noch nicht gerichtlich geklärt.

Kein Rücktritt vom Erbvertrag wegen Untreue des Vertragspartners

Schließen Ehegatten einen Erbvertrag ohne Rücktrittsvorbehalt, kann ein einseitiger Rücktritt eines Vertragspartners nicht darauf gestützt werden,...

Mehr lesen

Zweite Ehefrau kann Erbeinsetzung der ersten, geschiedenen Ehefrau nach Tod des Ehemanns anfechten

Die zweite Ehefrau kann eine Erbeinsetzung der ersten, geschiedenen Ehefrau nach dem Tod des Ehemanns regelmäßig anfechten. So entschied das OLG Hamm...

Mehr lesen

Noch immer diskriminiert Deutschland nichteheliche Kinder im Erbrecht

Zwar sind eheliche und nichteheliche Kinder im Erbrecht grundsätzlich gleichgestellt, allerdings galt das nicht schon immer. Und auch heute gibt es...

Mehr lesen