Spanische Erbschaftssteuer ist europarechtswidrig – Rückforderungen möglich

Mit Urteil vom 03.09.2014 hat der europäische Gerichtshof entschieden, dass das spanische Erbschaftssteuergesetz europa-rechtswidrig und daher nichtig ist. Nach Auffassung des Gerichts verstößt die spanische Erbschaftssteuer erheblich gegen Art. 40 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, welcher eine Diskriminierung aufgrund von Nationalität oder gewöhnlichen Aufenthalts einer Person oder des Ortes, in dem Kapital investiert worden ist, verbietet. Im spanischen Steuerrecht wird jedoch gravierend zwischen in Spanien lebenden Personen und jenen, die nicht überwiegend dort leben, unterschieden. Durch Sonderregelungen der einzelnen Gebietskörperschaften können in Spanien lebende Personen bis zur Höhe von 99 % von der Erbschaftssteuer befreit werden. Diese Sonderregelungen gelten aber nicht für diejenigen Erben, die außerhalb von Spanien leben, also vor allem im sonstigen europäischen Ausland. Der EuGH hat daher das entsprechende spanische Gesetz für nichtig erklärt. Dadurch können Betroffene, die aufgrund einer Erbschaft in Spanien – z.B. bzgl. einer Immobilie – Erbschaftssteuern gezahlt haben, nun Rückforderungen direkt gegen den spanischen Staat erheben. Der spanische Staat hat nämlich wissentlich EU-Recht verletzt und damit eine Amtspflichtverletzung begangen, so dass er direkt haftet.

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