Erbverzicht kann sich auch auf Kinder erstrecken
Verzichtet jemand durch notariell beurkundeten Vertrag auf sein Erbe, kann sich dieser Verzicht auch auf die eigenen Kinder erstrecken mit der Folge,...
17. Juni 2025
Im August nächsten Jahres tritt die 2012 beschlossene EU-Verordnung zum Erbrecht in Kraft. Durch die Verordnung sollen Erbrechtsangelegenheiten mit Auslandsbezug vereinfacht werden. Bisher ist es so, dass für im Ausland befindliches Ver-mögen, z.B. Grundbesitz, das ausländische Recht gilt, während für das im Inland befindliche Vermögen deutsches Recht gilt. Daher prallen in diesen Fällen bisher zwei Rechtsordnungen aufeinander. Das Erbrecht richtete sich bisher nach dem Staats-angehörigkeitsprinzip, also danach, welche Staatsangehörigkeit der Erblasser hatte. Nach der neuen EU-Verordnung wird das Staatsangehörigkeitsprinzip durch das Wohnsitzprinzip abgelöst. Das bedeutet, es ist künftig im Todesfall des Erblassers das Erbrecht des Landes anzuwenden, in dem der Erblasser seinen Wohnsitz hatte. War dies zum Beispiel auf Mallorca, würde dann spanisches Erbrecht gelten. Wer vermeiden will, dass sich das Erbrecht nach dem Wohnsitzland richtet, kann in seiner letztwilligen Verfügung festlegen welches Erbrecht angewendet werden soll.
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