Das historische Erbrecht

Das Erbrecht ist eines der ältesten Rechtsgebiete überhaupt, bereits die alten Römer und die alten Griechen kannten ein ausgeklügeltes Erbrecht. Dass es sich beim Erbrecht um ein traditionelles Rechtsgebiet ohne ständige Veränderung der Normen handelt, zeigt sich nicht zuletzt darin, dass viele Regelungen des heute geltenden Erbrechts im BGB noch aus dem Jahr 1900 stammen, also seit der Geburtsstunde des BGB bestehen.

Bei den Römer erbten ursprünglich die Agnaten, also die Mitglieder eines Hausverbands und erst gegen Ende des römischen Reichs konnten dann auch die Blutsverwandten erben. Dies war die sogenannte Intestaterbfolge, auch die Römer kannten aber bereits das Testament, welche die gesetzliche Intestaterbfolge ausschloss, wie dies auch im heutigen Recht nach dem bürgerlichen Gesetzbuch bei uns der Fall ist.

Im Mittelalter und bis ins späte 19. Jahrhundert hinein wurden in Deutschland verschiedene Arten des Erbrechts traditionell in diversen Regionen gepflegt. So herrschte in vielen Regionen das Anerbrecht vor, nach welchem der gesamte Nachlass an einen Erben überging, um eben keine Zersplitterung herbeizuführen. Dies war nämlich gerade der große Nachteil der sogenannten Realteilung.

Nach dieser wurde das Eigentum oder der Landbesitz mit jedem Erbvorgang immer kleiner und der Begriff der Handtuchfelder etablierte sich. Diese Handtuchfelder hatten jedoch zur Konsequenz, dass die Bauern sich einen Nebenverdienst suchen mussten zum Beispiel in den Städten und der dortigen Industrie.

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