Zur Geschäftsführerhaftung bei unlauteren Wettbewerbshandlungen
Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18.06.2014 (Az. I ZR 242/12) haftet ein Geschäftsführer für unlautere Wett-bewerbshandlungen einer von...
17. Juni 2025
Nach einem Beschluss des Amtsgerichts Büdingen haften unterhaltspflichtige Kinder gem. § 1615 Abs. 2 BGB für die Beerdigungskosten ihrer Eltern. In dem zugrundliegenden Fall hatte ein Enkel als gerichtlich bestellter Betreuer für seine verstorbene Großmutter eine Feuerbestattung und Urnenbeisetzung nach deren Tod veranlasst. Die dafür entstandenen Kosten machte er bei seiner Mutter, der Tochter der Verstorbenen geltend. Diese weigerte sich jedoch die Kosten zu be-gleichen. Zu Unrecht wie das Amtsgericht nun entschied. Der Enkel könne hier die Kosten nach den Vorschriften der Geschäftsführung ohne Auftrag ersetzt verlangen. Da seine Mutter als Tochter der Verstorbenen unterhaltspflichtig gegen-über ihrer Mutter gem. § 1601, 1606 Abs. 2 BGB war, habe sie nach § 1615 Abs. 2 BGB auch die Beerdigungskosten zu tragen. Der entgegenstehende Wille ändere daran nichts, da es sich um eine gesetzliche Unterhaltspflicht im Sinne des § 679 BGB handele.
Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18.06.2014 (Az. I ZR 242/12) haftet ein Geschäftsführer für unlautere Wett-bewerbshandlungen einer von...
Der Bundesfinanzhof hat mit seinem Urteil vom 10.11.2015 – VII 35/13, welches erst jetzt veröffentlicht wurde, seine bisherige gefestigte...
BGH, Beschluss vom 31.1.2018 – XII ZB 25/17 = BeckRS 2018, 4054