Hat ein Notar eine Nachforschungspflicht hinsichtlich der Richtigkeit der Betreuungsabrechnung?
Stand ein Erblasser vor seinem Tode unter Betreuung und war der künftige Alleinerbe der Betreuer des Erblassers, ist der Notar bei Erstellung eines...
17. Juni 2025
Der Bundesfinanzhof hat mit seinem Urteil vom 10.11.2015 – VII 35/13, welches erst jetzt veröffentlicht wurde, seine bisherige gefestigte Rechtsprechung aufgegeben, dass die Haftungsbeschränkung im Falle einer Nachlassverwaltung
(§ 1975 BGB), nicht für Steuerschulden anwendbar ist, die durch die Veräußerung von Gegenständen aus einem
Nachlass entstanden sind.
Während der BFH früher die Auffassung vertreten hat, dass solche Einkünfte alleine ein Erbe erzielt und damit keine Haftungsbeschränkung nach §§ 45, II 1 AO, 1975 BGB möglich war, stellt das Gericht jetzt alleine darauf ab, ob es sich um eine Nachlassverbindlichkeit handelt oder nicht. Der BFH wertete diese Steuerschulden als Nachlassverwaltungsschulden,
die dem § 1967 II BGB unterfallen, so dass diesbezüglich eine Haftungsbeschränkung in Betracht kommen kann, wenn,
wie in diesem Fall, eine Nachlassverwaltung angeordnet wurde.
Die Entscheidung ist letztendlich zu begrüßen, denn es ist kein Grund ersichtlich, warum die Haftungsbeschränkung eines Erben nicht auch gegenüber dem Fiskus gelten soll. Das Urteil zeigt jedoch wieder deutlich, dass ein Erbfall ein hohes Haf-tungsrisiko für den Erben darstellen kann, das meist nur durch eine kompetente rechtliche Beratung vermieden werden kann.
Stand ein Erblasser vor seinem Tode unter Betreuung und war der künftige Alleinerbe der Betreuer des Erblassers, ist der Notar bei Erstellung eines...
Das Oberlandesgericht Schleswig hat mit Beschluss vom 2.2.2018 – 3 Wx 4/18 entschieden, dass, sofern zum Aufgabenkreis des Nachlasspflegers auch die...
Ein Testamentsvollstrecker ist im Rahmen seiner Verwaltungstätigkeit bzgl. eines Nachlasses auch befugt, einen Pflicht-teilsanspruch des Erblassers,...