Kein Rücktritt vom Erbvertrag wegen Untreue des Vertragspartners
Schließen Ehegatten einen Erbvertrag ohne Rücktrittsvorbehalt, kann ein einseitiger Rücktritt eines Vertragspartners nicht darauf gestützt werden,...
17. Juni 2025
Das OLG Köln hat in seinem rechtskräftigen Beschluss vom 11. März 2013 (Az.: 2 Wx 64/13) entschieden, dass der über-lebende Ehegatte nicht Erbe wird, wenn der Ehegatte während des Scheidungsverfahrens stirbt, die Voraussetzungen zur Scheidung vorlagen und die Zustimmung zur Scheidung bereits vorlag. Im vorliegenden Fall beantragte die überlebende Ehefrau die Scheidung von ihrem Mann. Nachdem der Ehemann der Scheidung zugestimmt hatte, aber noch vor dem Scheidungstermin vor dem Amtsgericht, verstarb der Ehemann. Die Ehefrau, welche sich trotz laufenden Scheidungs-verfahrens als Erbin ansah, beantragte vor dem Amtsgericht Leverkusen die Erteilung eines Erbscheins. Das Amtsgericht
wies den Antrag zurück, da nach dessen Ansicht die Ehefrau nicht Erbin geworden sei. Über die dagegen von der Ehefrau eingelegte Beschwerde hatte das OLG Köln zu entscheiden. Dieses bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts Leverkusen mit der Begründung, dass die Voraussetzungen für die Scheidung vorlagen und der Erblasser der Scheidung zugestimmt habe. Auf eine bestimmte Form der Zustimmung komme es hierbei für deren Wirksamkeit nicht an.
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