Wie bei Autofahrern – Absolute Fahruntüchtigkeit von Kutschern ab 1,1 ‰

Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg gilt die derzeitige für Auto- und Motorradfahrer bestehende Grenze zur absoluten Fahruntüchtigkeit von 1,1 ‰ auch für Kutscher. Im Jahr 2012 war im niedersächsischen Emsland ein Kutscher von der Polizei angehalten und auf Alkohol kontrolliert worden. Dabei wurde ein Wert von 1,98 ‰ festgestellt. In erster Instanz war der Mann wegen Trunkenheit im Straßenverkehr zu einer Geldstrafe von 600 € verurteilt worden. Dies wollte der Kutscher nicht akzeptieren, da er der Auffassung war, die für Autofahrer geltende Promillegrenze zur absoluten Fahruntüchtigkeit gelte nicht für Kutschen, . Diese Ansicht teilte auch das Landgericht Osnabrück, welches die Promillegrenze für Kutscher genau wie im Falle von Fahrradfahrern bei 1,6 ‰ sah. Über die hiergegen seitens der Staatsanwaltschaft eingelegte Revision entschied das OLG Oldenburg dahingehend, dass auch bei Kutscher die Grenze zur absoluten Fahruntüchtigkeit bei 1,1‰ zu ziehen sei. Im Gegensatz zum Radfahrer müsse ein Kutscher jederzeit schnell reagieren können, da Pferde als sogenannte Fluchttiere jederzeit unverhofft reagieren könnten. Daher sei eine ähnliche Reaktionsfähigkeit wie bei einem Autofahrer gefordert.

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