Verwaltungsgericht Karlsruhe erlässt erste Entscheidung zur EU-Datenschutz-Grundverordnung

Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat am 06. Juli 2017 (Az. 10 K 7698/16) die erste deutsche Gerichtsentscheidung zur EU-Datenschutz-Grundverordnung erlassen und entschieden, dass die bereits in Kraft getretene Verordnung noch keine Ermächtigungsgrundlage für behördliches Handeln darstellt. Denn laut dem VG Karlsruhe fehle es der Verordnung an einer Ermächtigungsgrundlage, die den Behörden erlaubt, frühzeitig (also vor dem Stichtag des 25.05.2018) sicherzustellen,
dass die künftig anwendbaren Vorschriften durch die jeweiligen Pflichtigen eingehalten werden. Eine solche Befugnis für die Behörden lasse sich – laut dem VG Karlsruhe – weder einer Vorwirkung noch den aktuellen Bundesdatenschutzbestimmungen entnehmen.

Dem Urteil lag zugrunde, dass der baden-württembergische Landesbeauftragte für Datenschutz versucht hatte, einer Auskunftei per Verfügung bereits im Jahr 2016 aufzuerlegen, rechtzeitig Forderungsdaten zu löschen, um die ab dem
25. Mai 2018 geltenden Bestimmungen einzuhalten und nach diesem Datum keine Verstöße gegen die dann geltenden Datenschutzbestimmungen zu begehen. Nach der wohl richten Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe
kann der Datenschutzbeauftrage also nicht präventiv die Unternehmen zu rechtzeitigem Handeln bewegen, auch wenn sich dies dringend empfiehlt.

Fest steht nun aber, dass Unternehmen und sonstige Datenschutzpflichtige nach der EU-Datenschutz-GrundVO Konsequenzen ihres Zuwiderhandelns erst ab dem 25.05.2018 zu befürchten haben. Ab diesem Stichtag gilt die besagte Verordnung nämlich. Das Auseinanderfallen von In-Kraft-Treten (am 24. Mai 2016) und Geltungstag (am 25. Mai 2018) hat den Hintergrund, dass den Unternehmen eigentlich genug Zeit gegeben werden sollte, die Datenschutzbestimmungen wirksam umzusetzen.

Fazit dieser Entscheidung des VG Karlsruhe sollte sein, dass die Behörden sich offensichtlich bereits auf die neuen Daten-
schutzbestimmungen eingerichtet haben und wohl nicht sehr lässig, sondern tendenziell konsequenter diese Umsetzen werden. Da Bußgelder bis zu 20 Millionen oder 4 % des Jahresumsatzes drohen, sollten sich die Unternehmen um eine fristgerechte Umsetzung bemühen, es bleibt noch einige Zeit bis zum 25. Mai 2018!

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