Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt – Innere Tatseite
In einem Urteil des 1. Senats erwägt der BGH, zukünftig auch die Fehlvorstellung über die Arbeitgebereigenschaft in
17. Juni 2025
Der EuGH hat mit Urteil vom 12.06.2014 (C-118/13) entschieden, dass ein Arbeitgeber den Erben eines Arbeitnehmers, der verstirbt, bevor er seinen gesetzlichen Jahresurlaub genommen hat, die Urlaubstage auszahlen muss. Geklagt hatte die Witwe eines Mannes aus Nordrhein-Westfalen, der aufgrund schwerer Erkrankung nur mit Unterbrechungen arbeitsfähig war und bis zu seinem Tod 140,5 Urlaubstage angesammelt hatte. Der EuGH begründete sein Urteil wie folgt: Die Auszahlung
von Resturlaub nach dem Tod eines Arbeitnehmers stelle die praktische Wirksamkeit des Urlaubsanspruchs sicher. Der Tod dürfe nicht rückwirkend zum vollständigen Verlust des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub führen.
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