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Strafantrag kann per Fax gestellt werden

Zur Wahrung der Antragsfrist bei Delikten, die nur aufgrund eines Strafantrags verfolgt werden können, reicht die Sendung eines Telefaxes aus, sofern dieses unterschrieben ist. So entschied das OLG Hamm mit Beschluss vom 18.12.2014 (OLG Hamm, Beschluss vom 18.12.2014, Az.: 1 RVs 115/14). Zur Begründung führte das OLG aus, es sei für andere Prozess-handlungen anerkannt, dass die Schriftform nicht unbedingt eine eigenhändige Unterschrift verlange. Vielmehr solle die Unterschrift gewährleisten, dass der Inhalt der Erklärung, Erklärender und fehlender, bloßer Entwurfscharakter hinreichend deutlich werden. Etwas anderes könne auch nicht für Strafanträge gelten.

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