Der Berliner Verfassungsgerichtshof (VerfGH Bln, Beschluss vom 24.1.2018 – VerfGH 20 A/18) sieht keine gesetzliche Grundlage für eine sitzungspolizeiliche Anordnung, durch die Angeklagte und Verteidiger zur Anwesenheit für Ton- und Filmaufnahmen vor der Hauptverhandlung verpflichtet werden können.
Der Vorsitzende Richter des Ausgangsgerichts hatte sich zu dieser Anordnung aufgrund eines anderen Urteils des Bundes-
verfassungsgerichts (BVerfG NJW 2009, 2117) verpflichtet gefühlt. Dieser Entscheidung lässt sich nach Ansicht des Berliner Verfassungsgerichtshofs aber nur entnehmen, dass in die Pressefreiheit nicht durch gezielte Verhinderung von Aufnahmen eingegriffen werden darf und eine Verfahrensführung gewählt werden muss, die Aufnahmen grundsätzlich ermöglicht.
Die Berechtigung oder gar Verpflichtung zur Auferlegung einer Anwesenheitspflicht lässt sich hieraus jedoch nicht ableiten.
Der Angeklagte und die Verteidigung in einem Strafprozess wendeten sich gegen eine sitzungspolizeiliche Anordnung des Vorsitzenden der Strafkammer auf Grundlage von § 176 GVG, in der er Ton-, Bild- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal jeweils zehn Minuten vor Beginn der Hauptverhandlung gestattete und den Angeklagten und Verteidigern eine Anwesenheitspflicht für diesen Zeitraum aufgab. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hatte vor dem Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin Erfolg.
Die Anordnung des Vorsitzenden verletzte die Antragsteller nach summarischer Prüfung in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung, da sie nicht nur eine Duldungspflicht hinsichtlich der medialen Aufnahmen statuiert, sondern ihnen auch eine darüber hinausgehende Handlungspflicht auferlegt, während der Dokumentation anwesend zu sein. Der Verfassungsgerichtshof sieht für einen derartigen Eingriff in die Grundrechte der Antragsteller bereits keine ausreichende gesetzliche Grundlage gegeben.