Der Gerichtshof der Europäischen Union hat mit Urteil vom 05. April 2016 in den verbundenen Rechtssachen C-404/15 und C-659/15 PPU verkündet, dass die Vollstreckung eines Haftbefehls in einem europäischen Mitgliedstaat nicht erfolgen darf, wenn dabei Menschenrechte verletzt werden und man unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen wird.
Das oberste italienische Strafgericht, das Kassationsgericht in Rom, hat mit Urteil Nr. 4951/2017 hat entschieden, dass die Nutzung einer falschen…
Straftaten in Italien werden nach italienischem Strafrecht verfolgt, nicht nach deutschem Recht, auch wenn der Täter Deutscher ist und in Deutschland…
Bei italienischen Strafverfahren gegenüber deutschen Staatsbürgern bedarf es schon deshalb eines unverzüglichen anwaltlichen Tätigwerdens, da…