Strafantrag kann per Fax gestellt werden
Zur Wahrung der Antragsfrist bei Delikten, die nur aufgrund eines Strafantrags verfolgt werden können, reicht die Sendung eines Telefaxes aus, sofern...
17. Juni 2025
Ist ein Angeklagter der deutschen Sprache nicht mächtig, hat er einen Anspruch auf Aushändigung einer schriftlichen Über-setzung vor Beginn der Hauptverhandlung. Dies entschied der Bundesgerichtshof in einem aktuellen Beschluss (BGH, Beschluss vom 10.07.2014, Az.: 3 StR 262/14). In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall, war der Angeklagte der deutschen Sprache nicht mächtig. Ihm war vor Beginn der Hauptverhandlung nur eine Abschrift der Anklageschrift in deutscher Sprache ausgehändigt worden. Dies wurde durch den Angeklagten beanstandet. Der Bundesgerichtshof gab dem Angeklagten Recht. Der Grundsatz des fairen Verfahrens aus Art. 6 Abs. 3 a) EMRK gebiete es, dass dem Angeklagten vor Beginn der Hauptverhandlung eine Anklageschrift in einer für ihn verständlichen Sprache überlassen werde. Nur so könne sich der Angeklagte ausreichend über den Tatvorwurf informieren und darauf aufbauend seine Verteidigung hinreichend vorbereiten. Dies ergebe sich auch bereits aus § 187 Abs. 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes.
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