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Vorsicht bei der Vermischung von Vollmachten und Testamenten

Das Oberlandesgericht München hatte am 31.03.2016 (Az.: 31 Wx 413/15) über die Auslegung einer Urkunde zu entscheiden, die sowohl als Testament, aber auch als Vollmacht ausgelegt werden kann. Der Inhalt der Urkunde war folgender:

„Habe mich entschlossen, nach meinem Tode mein Vermögen (...) (dem Beteiligten) zur Verfügung zu stellen. Sollte mir unerwartet etwas zustossen, erhalten Sie dieses Schreiben als Vollmacht!“

Das Oberlandesgericht sah dies nicht als ein Testament an, sondern als eine Vollmacht. Der Benannte in der Urkunde wurde nach dieser Rechtsauffassung folglich nicht Erbe der Verstorbenen. Das Gericht begründet seine Entscheidung insbesondere damit, dass das Verwenden des Wortes Vollmacht gegen einen Testierwillen sprach. Aber auch andere Gründe – z.B., dass die Verstorbene zudem als Schneidermeisterin geschäftserfahren war und bereits zweimal Testamente in die amtliche Verwahrung gegeben hat – ließen den Senat zu der Erwägung gelangen, dass der erforderliche Testierwille in diesem Fall jedenfalls nicht zweifelsfrei festgestellt werden konnte. Dies ging zu Lasten des potentiellen Erben.

Betroffene, die beide Angelegenheiten zeitgleich regeln möchten, sei vor diesem Hintergrund dringend angeraten, die beiden wichtigen Dokumente Vollmacht und Testament strikt zu trennen. Andernfalls kann eine andere Erbfolge eintreten, die von
der jeweiligen Person nicht gewollt war.

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