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Unsicherheit bei lebzeitigem Eigeninteresse durch Urteil des BGH

Eine häufig gewählte Absicherung einer Person stellt die Schenkung einer Immobilie dar, bei der man der anderen Person als Gegenleistung eine Pflegeverpflichtung auferlegt. Dies ist grundsätzlich kein Problem. Schwierig wird es dagegen, wenn der Schenker durch einen Erbvertrag oder ein gemeinschaftliches Testament in seiner Testierfreiheit beschränkt ist und einem Dritten die Immobilie zuwenden möchte. Schenkungen mit Beeinträchtigungsabsicht zum Nachteil des vorgesehenen Erben sind ihm dann verboten (§ 2287 BGB). Eine solche Konstellation hatte auch der BGH zu entscheiden (Urteil vom 28.09.2016 – IV ZR 513/15). Der sich benachteiligt fühlende Erbe klagte, war aber vor dem Bundesgerichtshof nicht erfolgreich, da dieser keine Beeinträchtigungsabsicht des Erblassers angenommen hat. Eine Pflegeverpflichtung kann selbst dann eine Gegen-leistung darstellen, wenn diese niemals erbracht werden musste. Der Senat hat ausdrücklich entschieden, dass sich der
Wert nicht nach den tatsächlich erbrachten Leistungen bemisst. Offen gelassen hat er jedoch die Frage, wie sich der Wert berechnet. Ob hier auf das statistische Lebensalter und die Wahrscheinlichkeit einer Pflegeleistung abzustellen ist, bleibt vollkommen offen. Der Senat ging dann noch einen Schritt weiter und hat eine Beeinträchtigungsabsicht abgelehnt. Die Absicherung der eigenen Pflege darf für den Schenker durchaus etwas kosten, so dass hier nicht zwingend von einer beeinträchtigten Schenkung ausgegangen werden muss. Das Urteil eröffnet sicher gewisse Möglichkeiten der lebzeitigen Absicherung der eigenen Pflege durch Schenkung, aber eine Entscheidung, wie sich der Wert der Pflege zu berechnen
hat, hätte deutlich mehr Rechtssicherheit erbracht.

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