Was wir für sie tun können.
Die Tätigkeit einer Erbrechtskanzlei ist ausgesprochen vielfältig. Im Folgenden finden Sie – ohne Anspruch auf Vollständigkeit – eine Darstellung zu den wesentlichen unserer Tätigkeitsfelder. Wenn Sie sich dennoch nicht ganz sicher sind, ob Ihr Fall in unseren Tätigkeitsbereich fällt, rufen Sie uns doch einfach an. Wir können Ihnen sicherlich weiterhelfen.
1. Prozessvertretung in erbrechtlichen Streitigkeiten
Sind mehrere Erben vorhanden, kommt es bei einem Erbfall häufig zu Unstimmigkeiten und Differenzen. Dies führt nicht selten dazu, dass eine Einigung zwischen den Erben nicht zu erzielen ist und ein gerichtliches Verfahren unvermeidbar ist. Auch wenn Sie als Erbe mit der Forderung eines Pflichtteilsberechtigten konfrontiert sind, kommt es nicht immer zu einer Einigung. Gut, wenn man dann einen Anwalt hat, der aufgrund seiner besonderen Kompetenz und Erfahrung im Erbrecht die eigenen Interessen bestmöglich durchsetzen kann und von Anfang bis Ende des Verfahrens rechtlich beraten und betreut wird.
2. Erbrechtliche Vermögensgestaltung
Es empfiehlt sich frühzeitig, die Frage zu beantworten, wie Sie Ihr Vermögen an die Erben übertragen wollen. Dabei stehen Ihnen verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung, wie beispielsweise das Testament oder der Erbvertrag, um nur zwei zu nennen. Es kommt jedoch immer auf Ihre persönlichen Wünsche und Bedürfnisse sowie die Vermögenswerte im Einzelfall an, um beurteilen zu können, welche Vorgehensweise Ihnen am besten entgegenkommt. Hier können wir für Sie aufgrund unserer langjährigen Erfahrung in der erbrechtlichen Vermögensgestaltung Strategien und Lösungen erarbeiten, die nicht nur erbrechtliche, sondern auch steuer- und gesellschaftsrechtliche Aspekte berücksichtigen.
3. Testamentsgestaltung
Mit der Erstellung eines Testaments können Sie zu Lebzeiten bestimmen, an wen und in welcher Form Ihr Vermögen vererbt wird. Bei der Abfassung eines Testaments lauern jedoch viele Fallstricke, die im schlimmsten Fall dazu führen, dass das Testament unwirksam ist. Ob Form- oder Inhaltsfragen, einfaches Testament, Ehegatten- oder Unternehmertestament – wir nehmen Sie von Beginn an bei der Hand, zeigen Ihnen anhand Ihrer persönlichen Bedürfnisse die verschiedenen Gestaltungsmöglichkeiten auf und finden die für Sie beste Lösung.
4. Regelung der Unternehmensnachfolge (testamentarisch und gesellschaftsrechtlich)
Gerade wenn ein Unternehmen oder Unternehmensanteile im Spiel sind, gilt es, frühzeitig eine Nachfolgeregelung zu treffen. Ungewissheiten können zu einer erbrechtlichen Streitigkeit führen, die den laufenden Betrieb negativ beeinflussen und im schlimmsten Fall für einen Stillstand der Gesellschaft sorgen können. Vor allem wenn Erb- und Gesellschaftsrecht zusammentreffen, bedarf es aufgrund der komplexen Wechselwirkungen zwischen Erb- und Gesellschaftsrecht eines kompetenten und erfahrenen Anwalts. Bei uns können Sie sich sicher sein, dass eine Unternehmensnachfolge nach Ihren Vorstellungen erfolgt und rechtlich den höchsten Ansprüchen genügt.
5. Pflichtteilsrecht
Trifft der Erblasser eine Entscheidung über die Verteilung seines Vermögens, indem er andere bedenkt, kann es dazu kommen, dass dem nahen Angehörigen nur noch ein Pflichtteilsrecht zusteht. Oft zeigen sich die Erben, von denen der Pflichtteil gefordert werden muss, nicht kooperativ. Hierbei vertreten wir Sie, von der Berechnung des Pflichtteils bis zur gerichtlichen Durchsetzung Ihres Anspruchs.
6. Erbauseinandersetzung (außergerichtlich und gerichtlich)
Bei der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft geht es vor allem um die Frage, welcher Erbe was bekommt. Vor allem in dieser Phase zahlt es sich aus, einen starken und erfahrenen Anwalt an seiner Seite zu wissen. Denn nur dieser kann für den Erben eine optimale Strategie erarbeiten, die zu einer möglichst schnellen und erfolgreichen Abwicklung der Auseinandersetzung führt. Hierbei vertreten wir Sie gerne und bringen dabei unsere jahrelange Erfahrung aus erbrechtlichen Streitigkeiten mit ein, dies sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich.
7. Vermögensübertragungen/Schenkungen unter Lebenden auf den Todesfall
Immobilien, Lebensversicherung, Bausparvertrag, Bankkonto – möchten Sie solche Vermögenswerte übertragen, können Sie dies im Rahmen eines Rechtsgeschäfts unter Lebenden auf den Todesfall. Dabei gilt es, für jeden Vermögenswert Besonderheiten zu beachten. Vor allem im Hinblick auf möglicherweise anfallende Schenkungs- und Erbschaftssteuern ist eine umfassende rechtliche Beratung notwendig. Hier können wir für Sie erarbeiten, wie Sie welche Vermögenswerte am effektivsten übertragen, so dass beide, Sie und der Vermögensempfänger, etwas davon haben.
8. Regelung des Ausschlusses von der Erbfolge
Aus welchem Grund auch immer – es kommt vor, dass Personen von der Erbfolge ausgeschlossen werden sollen. Handelt es sich hierbei um nahe Angehörige, ist stets zu berücksichtigen, dass diesen möglicherweise ein Pflichtteilsrecht zusteht. Es bietet sich daher bei einer Ausschlussregelung stets an, einen in dieser Frage erfahrenen und kompetenten Anwalt zu beauftragen. Aufgrund der Vielfalt der Konstellationen bedarf es rechtlicher Beratung, da die getroffene Regelung sonst möglicherweise unwirksam sein kann und die von der Erbschaft ausgeschlossene Person, gegen Ihren Willen, trotzdem erbt. Hier stehen wir Ihnen mit Rat und Tat zur Seite und erarbeiten eine testamentarische Regelung, die sämtliche Möglichkeiten ausschöpft, einen bestimmten Erbberechtigten von der Erbschaft auszuschließen.
9. Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung, Patientenverfügung
Krankheit, ein Unfall oder fortgeschrittenes Alter können dazu führen, dass Sie wichtige Angelegenheiten Ihres Lebens nicht mehr selbstständig regeln können. Tritt dieser Zustand ein, sollten Sie vorher bestimmen, wer Ihre Angelegenheiten regeln darf. Dies können Sie im Rahmen einer Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und/oder Patientenverfügung.
Mit einer Vorsorgevollmacht bevollmächtigen Sie vorab einen Vertreter, der Ihre rechtlichen Angelegenheiten regelt, wenn Sie geistig dazu nicht mehr in der Lage sein sollten. Der Entwurf einer solchen Vorsorgevollmacht bedarf jedoch der Berücksichtigung Ihrer individueller Interessen und Bedürfnisse. Wir stehen Ihnen zur Seite, auch wenn es um die Frage möglichen Vollmachtsmissbrauchs, des Widerrufs oder der Änderung der Vorsorgevollmacht geht.
Mit einer Betreuungsverfügung können Sie für den Fall Ihrer Geschäftsunfähigkeit den Wunsch äußern, dass eine bestimmte Person Ihre rechtliche Betreuung übernimmt.
Kommt es zu einer medizinischen Behandlung, bei der Sie sich nicht mehr äußern können, ist es sinnvoll, vorher in einer Patientenverfügung geregelt zu haben, wie Sie behandelt werden dürfen und wie nicht. Gut, wenn man dann einen Anwalt zur Verfügung hat, der seine Erfahrung in diesem höchstpersönlichen Rechtsgebiet einbringen kann.
> weitere Informationen zur Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung
10. Vorbereitung und Terminswahrnehmung bei notariellen Testamentsgestaltungen
Beratung und Betreuung aus einer Hand – dies bedeutet für uns auch, notarielle Termine für Sie vorzubereiten und wahrzunehmen. Diese fallen bei der Erstellung von Testamenten oder der vorzeitigen Regelung von Unternehmensnachfolgen häufig an und können für Sie inhaltlich schwer nachvollziehbar, lästig, zeit- und nervenaufreibend sein. Daher ist es für uns selbstverständlich, Sie bestmöglich zu entlasten und Sie auch bei notariellen Terminen zu vertreten.
11. Testamentsvollstreckung
Sie können als Erblasser auch einen oder mehrere Testamentsvollstrecker ernennen, gerade wenn die Erben noch minderjährig sind oder eine Vielzahl von Erben bedacht werden soll. Dieser hat die Aufgabe, Ihre Verfügung von Todes wegen zur Ausführung zu bringen. Er verteilt somit das von Ihnen vererbte Vermögen. Ob die Ernennung eines Testamentsvollstreckers gewünscht oder auch sinnvoll ist, erörtern wir anhand Ihrer persönlichen Wünsche und Situation. Auch mögliche Beschränkungen der Befugnisse des Testamentsvollstreckers können wir für Sie erarbeiten. Im Einzelfall stehen wir auch selbst als Testamentsvollstrecker zur Verfügung.
12. Erbvertrag
Neben dem Testament können Sie die Erbfolge auch im Rahmen eines Erbvertrags regeln. Dieser hat im Vergleich zum Testament den Vorteil, dass er nicht wie das Testament frei widerrufen werden kann. Es ist somit möglich, durch den Erbvertrag eine gewisse Verbindlichkeit zu schaffen. Da man sich von einem Erbvertrag verglichen mit einem Testament nur schwerlich lösen kann, bedarf es vor Errichtung eines Erbvertrags umfassender und ausführlicher Beratung. Diese können wir gewährleisten, da wir als erfahrene Anwälte im Erbrecht genau wissen, welche Punkte in einem Erbvertrag zwingend Berücksichtigung finden müssen. Gerne bereiten wir auch den notariellen Termin vor, der bei einem Erbvertrag stets zwingend ist und begleiten Sie dabei.
13. Erbausschlagung
Wenn der Erbfall eingetreten ist, geht nach deutschem Recht die Erbschaft automatisch auf den oder die Erben über. Es kann Fälle und Konstellationen geben, in denen die Ausschlagung der Erbschaft sinnvoll ist. Dies kann aus persönlichen Gründen der Fall sein, aber auch, um einer möglichen Haftung für Nachlassverbindlichkeiten zu entgehen. Die Erbschaftssausschlagung ist an eine Frist gebunden und muss in vorgeschriebener Form erfolgen. Um sicherzugehen, dass Ihnen bei der Erklärung der Erbausschlagung keine Fehler unterlaufen, die möglicherweise gravierende Folgen haben können, sollten Sie uns zu Rate ziehen. Wir erörtern für Sie, ob es Sinn macht die Erbschaft auszuschlagen und bereiten die Erbausschlagung auch für Sie vor. Auch wenn Sie schon eine Erbschaft ausgeschlagen haben und dies rückgängig machen wollen, kann es im Einzelfall eine passende Lösung geben, die wir für Sie finden.
14. Nachlassverwaltung
Als Erbe können Sie bei Gericht auch einen Antrag auf Nachlassverwaltung stellen. Dies ist dann sinnvoll, wenn Sie innerhalb der Erbausschlagungsfrist nicht in der Lage sind, sich einen Überblick über die Vermögenswerte und die Verbindlichkeiten zu verschaffen. Sollte der Nachlass dann überschuldet sein, würden Sie als Erbe grundsätzlich unbeschränkt für die Verbindlichkeiten des Erblassers haften. Zweck der Nachlassverwaltung ist es, Ihre Haftung auf das Nachlassvermögen zu beschränken. Der Nachlassverwalter ist dann dafür zuständig, den Nachlass anstelle der Erben zu verwalten. Hier können wir aufgrund unserer immensen Erfahrung in der Nachlasspflegschaft und –verwaltung eine Verknüpfung zwischen Ihnen als Erben sowie den Nachlassgläubigern darstellen, die sich durch ein hohes Maß an rechtlicher Kompetenz auszeichnet.
15. Familienstiftung
Familienstiftungen dienen nicht dem Gemeinwohl, sondern verfolgen private und wirtschaftliche Zwecke. Neben einer gesellschaftsrechtlichen Funktion können sie auch steuerliche Möglichkeiten bieten, die sowohl dem Stiftungsinhaber als auch der Familie zugute kommen können. Für die Unternehmensnachfolge bietet die Gründung einer Familienstiftung die Möglichkeit, Eigentum und Management getrennt zu übertragen. Anders als eine Kapital- und Personengesellschaft hat eine Familienstiftung keine Mitglieder oder Gesellschafter. Sie besteht vielmehr aus einem Vermögen und einer Satzung, in der festgehalten wird, zu welchem Zweck das Vermögen verwendet wird und wie die Organe aussehen, die es dann verwalten. Dabei werden die Begünstigten der Familienstiftung(=Destinatäre) in einer Satzung genau festgelegt. Die Erträge des Stiftungsvermögens fließen dann den Begünstigten (=Familienmitgliedern) zu.