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Erbrecht - Erbausschlagung

1. Was bedeutet Erbausschlagung?

a. Wie wird man Erbe?

Die Erbschaft geht gemäß § 1922 Abs. 1 BGB grundsätzlich mit dem Erbfall, d.h. mit dem Tode des Erblassers, als Ganzes auf den Erben über (Gesamtrechtsnachfolge). Das bedeutet, dass die Erbschaft kraft Gesetzes auf den Erben übergeht. Die Erbschaft fällt ihm also an, ohne dass seine Kenntnis oder eine Erklärung von ihm erforderlich wäre. Es handelt sich um zwingendes Recht, sodass weder Vorbehalte des Erben noch abweichende Anordnungen des Erblassers die Vorschrift abbedingen können.

Nach Anfall der Erbschaft hat der Erbe gemäß § 1943 BGB ein Wahlrecht, ob er die Erbschaft endgültig behalten möchte oder ob er sich ihrer wieder entledigt. Im letztgenannten Fall muss er aktiv werden und die Erbschaft ausschlagen.

b. Annahme der Erbschaft

Die Annahme der Erbschaft beendet die Schwebephase zwischen dem Anfall der Erbschaft und der endgültigen Zuordnung der Erbschaft. Man spricht hier von einer vorläufigen Erbenstellung.

Den Willen zur endgültigen Annahme der Erbschaft kann der vorläufige Erbe mit einer ausdrücklichen Erklärung zum Ausdruck bringen. Die Erklärung ist formfrei und kann gegenüber jedermann erfolgen.

Mit der Annahme der Erbschaft verliert der Erbe gemäß § 1943 1. Alt. BGB das Recht, die Erbschaft auszuschlagen.

Außerdem tritt die Annahme der Erbschaft durch Zeitablauf ein, wenn die Ausschlagungsfrist verstrichen und der Erbe untätig geblieben ist. Die Erbschaft gilt dann gemäß § 1943 2. Alt. BGB als angenommen.

c. Konkludente Annahmeerklärung

Der vorläufige Erbe nimmt die Erbschaft auch dann an, wenn sein Verhalten Dritten gegenüber eindeutig zum Ausdruck bringt, dass er Erbe sein und die Erbschaft behalten möchte. Für die konkludente Annahme ist es daher unerheblich, ob ein Annahmewille vorliegt.

Eine konkludente Annahmeerklärung wird beispielsweise bejaht, wenn der vorläufige Erbe einen Antrag auf Erteilung eines Erbscheins stellt, ein Nachlassgrundstück auf sich selbst umschreiben lässt, Nachlassgegenstände an sich nimmt, um sie für sich zu behalten oder einen Prozess als Erbe führt.

Von einer konkludenten Annahmeerklärung sind bloße Fürsorgehandlungen abzugrenzen, die während der Schwebezeit der vorläufigen Erbschaft erfolgen. Dem vorläufigen Erben steht das Recht zur Verwaltung des Nachlasses gemäß § 1959 BGB zu. Erbringt der vorläufige Erbe lediglich Handlungen zur Sicherung oder Erhaltung des Nachlasses (z.B. Kontensperrung, Antrag auf Testamentseröffnung und Nachlassverwaltung, Begleichung der Beerdigungskosten, Erheben einer Auskunftsklage), kann daraus nicht zwingend die konkludente Annahme der Erbschaft gefolgert werden.

2. Wie wird das Erbe ausgeschlagen?

Bis zur Annahme der Erbschaft hat der Erbe das Recht, die Erbschaft auszuschlagen. Die Ausschlagung der Erbschaft ist an die Einhaltung einer Frist gemäß § 1944 BGB und eine bestimmte Form im Sinne des 1945 BGB gebunden. Macht der Erbe form- und fristgerecht von seinem Ausschlagungsrecht Gebrauch, gilt der Anfall der Erbschaft gemäß § 1953 Abs. 1 BGB an ihn rückwirkend auf den Zeitpunkt des Todes des Erblassers als nicht erfolgt.

a. Frist für die Erbausschlagung

Die Frist zur Ausschlagung des Erbes beträgt gemäß § 1944 BGB 6 Wochen. Sie beginnt ab Kenntnis von dem Erbfall (= Tod des Erblassers sowie Kenntnis über die eigene Erbenstellung sowie Kenntnis über etwaige Beschwerungen).

Kenntnis der eigenen Erbenstellung liegt bei Kenntnis der Verwandtschaftsverhältnisse vor, aus denen sich die Erbenstellung nach gesetzlicher Erbfolge ergibt. Es ist ausreichend, dass der gesetzliche Erbe keine konkreten Hinweise auf entgegenstehende Verfügungen von Todes wegen hat. Woher der Erbe seine Kenntnis erlangt, ist dabei unerheblich.

Bei gewillkürter Erbfolge ist die Kenntnis von der Erbeinsetzung durch letztwillige Verfügung (Testament oder Erbvertrag) erforderlich. Im Fall der Erbeinsetzung durch Testament oder Erbvertrag beginnt die Ausschlagungsfrist gemäß § 1944 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht vor Bekanntgabe der Verfügung durch das Nachlassgericht. Der Erbe muss positive Kenntnis der letztwilligen Verfügung haben, aus der sich seine Erbenstellung ergibt.

Bei einem Ehegattentestament ist zu beachten, dass die sechswöchige Ausschlagungsfrist nach § 1944 Abs. 1 BGB  für den Nacherben erst mit Kenntnis des Eintritts des Nacherbfalls beginnt (§§ 2139, 1944 II BGB). Will der Nacherbe die Erbschaft ausschlagen, müsste er gemäß § 1946 BGB warten, bis der Nacherbfall eingetreten ist. § 2142 BGB verschafft dem Nacherben aber das ausdrückliche Recht, bereits mit dem Ableben des Erblassers die ihm angetragene Nacherbschaft auszuschlagen.

Hat der Erbe seinen Wohnsitz im Ausland oder hält er sich im Ausland auf, so beträgt die Frist gemäß § 1944 Abs. 3 BGB 6 Monate.

Kann der Erbe aufgrund höherer Gewalt (siehe § 206 BGB) oder aufgrund  vorübergehender Geschäftsunfähigkeit (siehe § 210 BGB) nicht ausschlagen, so ist die Frist vorerst gehemmt.

b. Form der Erbausschlagung

Das Erbe kann durch Erklärung beim Nachlassgericht, in dessen Bezirk der Erblasser lebte, sowie auch bei demjenigen Nachlassgericht, in dessen Bezirk der Erbe wohnt (siehe § 344 Abs. 7 FamFG), ausgeschlagen werden (siehe § 1944 BGB). Darüber hinaus kann die Erbausschlagung auch vor einem Notar in öffentlich beglaubigter Form gegenüber dem Nachlassgericht erfolgen (§ 1945 I BGB). Der anwaltliche Vertreter des Erben bedarf jedoch zur Ausschlagung einer öffentlich beglaubigten Vollmacht (§ 1945 III BGB).

3. Schutz des vorläufigen Erben

Das Gesetz schützt den vorläufigen Erben im Übergangszeitraum vom Anfall der Erbschaft bis zur endgültigen Annahme vor Gläubigern, z.B. können Forderungen gegen den Nachlass vor Annahme der Erbschaft nicht gegen den Erben gerichtlich geltend gemacht werden gemäß § 1958 BGB. Die Sicherung des Nachlasses erfolgt bis zur Annahme der Erbschaft durch das Nachlassgericht gemäß § 1960 BGB. Der Erbe ist vor Annahme der Erbschaft nicht zur Fortsetzung eines Rechtstreits verpflichtet gemäß § 239 Absatz 5 ZPO und die Zwangsvollstreckung in den Nachlass unterliegt Beschränkungen gemäß § 778 ZPO.

4. Welche Möglichkeiten gibt es, wenn die Frist zur Erbausschlagung bereits versäumt wurde oder bereits eine Annahme der Erbschaft vorliegt?

Nur ausnahmsweise kann der Erbe auch nach Ablauf der 6-Wochen-Frist noch ausschlagen. Wurde eine Erbschaft einmal angenommen, kann sie grundsätzlich nicht nachträglich ausgeschlagen werden. Es gibt jedoch auch hiervon bestimmte Ausnahmen.

Treten zum Beispiel unmittelbar nach Annahme der Erbschaft hohe, unbekannte, Nachlassverbindlichkeiten auf, kann die Annahme der Erbschaft unter Umständen angefochten werden.

Dafür muss der Erbe glaubhaft machen können, dass er die Erbschaft nicht angenommen hätte, wenn ihm die genaue Schuldenlast schon vorher bekannt gewesen wäre. Er muss zum Zeitpunkt der Annahme davon überzeugt gewesen sein, dass der Nachlass schuldenfrei oder zumindest nicht überschuldet war.

Gemäß § 1954 Absatz 1 BGB muss die Anfechtung der Annahme einer Erbschaft innerhalb von sechs Wochen nach Kenntnisnahme der Überschuldung vorgenommen werden. Eine entsprechende Anfechtung kann dem zuständigen Nachlassgericht gegenüber zur Niederschrift oder in notariell beglaubigter Form erklärt werden.

5. Wie kann eine bereits erfolgte Ausschlagung der Erbschaft rückgängig gemacht werden?

Grundsätzlich ist die Erbausschlagung unwiderruflich. Die Erklärung einer Erbausschlagung kann aber im Einzelfall durch eine Anfechtung rückgängig gemacht werden. Für die Rücknahme einer Erbausschlagung ist ein gesetzlich anerkannter Anfechtungsgrund notwendig.

Ging der Erbe bei der Ausschlagung aber von falschen oder irrigen Umständen aus, so kann er die Ausschlagung nachträglich gemäß §§ 119 ff. BGB anfechten. Auch ist eine Anfechtung wegen Täuschung oder gar Bedrohung möglich. Nicht ausreichend dafür ist die bloße Spekulation, dass der Nachlass überschuldet ist – es bedarf der irrigen Annahme, dass bestimmte Gegenstände oder konkrete Forderungen zum Nachlass gehören und seinen Wert schmälern.

Gründe für eine Anfechtung gemäß §§ 119 ff. BGB können beispielsweise vorliegen, wenn dem Erben nicht klar war, dass er mit der Ausschlagung nicht mehr am Nachlass beteiligt ist, der Erbe allerdings nach eigener sorgfältiger Recherche annehmen musste, dass das Erbe überschuldet zu sein schien und sich nachträglich erst die Werthaltigkeit herausstellte, wenn ein Miterbe dem Erben unrichtigerweise mitteilte, dass das Erbe überschuldet sei,  oder ein Miterbe dem Erben mit einem Übel droht, sollte er das Erbe nicht ausschlagen.

Die Anfechtung der Ausschlagungserklärung muss vor dem zuständigen Nachlassgericht erklärt werden. Auch hier gilt eine sechswöchige Frist, welche grundsätzlich mit Kenntnisnahme des Irrtums beginnt.

6. Wann macht es Sinn, die Erbschaft auszuschlagen?

Über eine Erbausschlagung nachdenken sollte der vorläufige Erbe insbesondere, wenn der Nachlass überschuldet ist, die zum Nachlass gehörenden Immobilien stark verschuldet oder sanierungsbedürftig sind oder der vorläufige Erbe selbst verschuldet ist oder sich in Privatinsolvenz befindet.

Der Erbe haftet gemäß § 1967 BGB unbeschränkt für die Nachlassverbindlichkeiten, zu denen nicht nur die Erblasserschulden, also Verbindlichkeiten die noch zu Lebzeiten des Erblassers entstanden sind, sondern auch die Verbindlichkeiten gehören, die erst mit dem Erbfall entstanden sind und mit ihm im Zusammenhang stehen.

Mit erfolgter Annahme der Erbschaft können daher Nachlassgläubiger ihre Ansprüche gegenüber den Erben gemäß § 1958 BGB geltend machen und in das Eigenvermögen der Erben vollstrecken (§§ 778 Abs. 1, 780 Abs. 1 ZPO). Die Eigengläubiger des Erben wiederum können auch in den Nachlass vollstrecken (§ 778 Abs. 2 ZPO).

Eine Ausschlagung kann auch zur Beseitigung der Bindungswirkung eines gemeinschaftlichen Ehegattentestaments sinnvoll sein (§ 2271 Abs. 2 Satz 1 2. HS BGB), sowie zur Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen, wenn die Erbschaft mit Beschränkungen bzw. Beschwerungen im Sinne des § 2306 BGB verbunden ist.

7. Was passiert nach der Erbausschlagung?

Die Ausschlagung der Erbschaft hat weitreichende Konsequenzen. Sie kann dazu führen, dass der Erbe jeden Anspruch am Nachlass verliert. Wird eine Erbschaft ausgeschlagen, gehen nämlich sämtliche Ansprüche auf den Nachlass verloren. Außer in den Fällen, wenn der überlebende Ehegatte die Erbschaft ausschlägt (§ 1371 BGB), wenn die Erbschaft mit Beschränkungen bzw. Beschwerungen verbunden ist (§ 2306 BGB) verliert der Ausschlagende aber auch seinen Pflichtteilsanspruch.

Eine Teilausschlagung ist im deutschen Recht nicht möglich – eine Erbschaft kann nur ganz oder gar nicht ausgeschlagen werden.

Bei einer Erbausschlagung wird gemäß § 1953 BGB derjenige zum Erben, dem der Nachlass zugefallen wäre, wenn die ausschlagende Person zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht existiert hätte. Wenn z. B. die Kinder des Verstorbenen das Erbe ausschlagen, können dessen Enkel an ihre Stelle treten. Sind keine Enkel vorhanden, fällt das Erbe den Eltern des Erblassers zu usw.

In aller Regel gehen mit einer Erbausschlagung auch sämtliche Pflichtteils- oder Pflichtteilsergänzungsansprüche verloren. Voraussetzung für diese wäre ein Ausschluss aus der Erbfolge oder ein zu geringer Erbteil gewesen (geringer als die Pflichtteilsquote) – erfolgt eine Erbausschlagung, gilt der Anfall der Erbschaft an den Ausschlagenden jedoch als nicht erfolgt.

Allerdings gibt es hiervon gesetzliche Ausnahmen:

  • Bei Beschwerungen des Erbes mit einem Vermächtnis oder einer Auflage oder Beschränkungen des Erbes durch die Einsetzung eines Nacherben, die Ernennung eines Testamentsvollstreckers oder einer Teilungsanordnung, hat ein als Erbe berufener Pflichtteilsberechtigter auch die Möglichkeit, das Erbe auszuschlagen und stattdessen den Pflichtteil zu verlangen gemäß § 2306 Abs. 1 BGB. Dieser berechnet sich dann anhand des Erbes ohne die Beschränkungen und Beschwerungen. Die Ausschlagungsfrist beginnt erst, wenn der Pflichtteilsberechtigte von der Beschränkung oder der Beschwerung Kenntnis erlangt.

  • Das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten ist in § 1931 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geregelt. Es greift ein, falls der andere Ehepartner keine letztwillige Verfügung hinterlassen hat und die Eheleute im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben. Danach wird der überlebende Ehegatte neben Verwandten der ersten Ordnung (zum Beispiel Kinder) Erbe zu ¼, während er neben Verwandten der zweiten Ordnung (zum Beispiel Eltern) oder neben Großeltern zur Hälfte als gesetzlicher Erbe berufen wird.

    Eine Besonderheit regelt nun § 1931 Absatz 3 BGB, der bestimmt, dass die Vorschrift des § 1371 BGB unberührt bleibt. Das bedeutet, dass für den Fall, dass die Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben, die Erbquote des überlebenden Ehegatten als Zugewinnausgleich pauschal um ein Viertel erhöht wird (= erhöhter gesetzlicher Erbteil). Damit wird der überlebende Ehegatte, der im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt hat, neben den Kindern Erbe zur Hälfte und neben den Eltern Erbe zu ¾.

    Eine weitere Besonderheit regelt wiederum § 1931 Absatz 3 BGB, der bestimmt, dass der überlebende Ehegatte die Möglichkeit hat, das Erbe auszuschlagen, ohne seinen Pflichtteilsanspruch zu verlieren:

    Macht der Ehegatte von dieser Möglichkeit Gebrauch, so kann er zwei Ansprüche gegen den Erben geltend machen. Zum einen kann er den Zugewinn geltend machen. Dieser ist wie im Falle einer Scheidung konkret zu berechnen. Zusätzlich kann der Ehegatte den sogenannten kleinen Pflichtteil von den Erben fordern. Der kleine Pflichtteil wird dabei aus dem nicht erhöhten gesetzlichen Erbteil (=ohne die pauschale Erhöhung des gesetzlichen Erbteils um ein Viertel als Zugewinnausgleich) des Ehegatten gebildet. Der nicht erhöhte gesetzliche Erbteil beträgt bei Vorhandensein von gesetzlichen Erben der 1. Ordnung (Kinder und deren Abkömmlinge) ¼, also beträgt der kleine Pflichtteil 1/8. Bei Vorhandensein gesetzlicher Erben der 2. Ordnung (Eltern und deren Abkömmlinge) beträgt der gesetzliche Erbteil ½, somit beträgt der kleine Pflichtteil hier ¼.

    Bei der Pflichtteilsberechnung ist die konkrete Zugewinnausgleichsforderung vom Nachlass vorab in Abzug zu bringen.

8. Kann man auch ein Vermächtnis ausschlagen?

Die Ausschlagung eines Vermächtnisses ist gemäß §§ 2176, 2180 BGB isoliert möglich. Sie führt nur zum Verlust des Anspruchs gegen den Nachlass, soweit das Vermächtnis reicht. Hat der Erblasser eine Teilungsanordnung mit einem Vorausvermächtnis verknüpft, wird die Teilungsanordnung im Falle der Erbausschlagung gegenstandslos. Das Vorausvermächtnis, das grundsätzlich unabhängig vom Erbteil ist, bleibt jedoch gemäß § 2085 BGB bestehen. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn der Erblasser etwas anderes angeordnet hat. Aus dem Vorausvermächtnis wird in diesen Fällen ein einfaches Vermächtnis.

Gehört derjenige, der mit einem Vermächtnis bedacht ist, zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten, so kann dieser das Vermächtnis ausschlagen und seinen Pflichtteilsanspruch geltend machen (§ 2307 BGB).

Die Ausschlagung eines Vermächtnisses ist nicht an eine Frist gebunden. Handelt es sich bei dem Vermächtnisnehmer zugleich um einen Pflichtteilsberechtigten, so kann der Erbe ihn auffordern, sich innerhalb einer angemessen Frist zu erklären, ob das Vermächtnis angenommen oder ausgeschlagen wird gemäß § 2307 Abs. 2 BGB.

 

Wie können wir Ihnen als Erbrechtsexperten bei dieser Angelegenheit behilflich sein?


  • Wir erörtern gemeinsam mit Ihnen, ob es in Ihrem Fall Sinn macht, die Erbschaft auszuschlagen.
  • Wir bereiten die Erbausschlagung für Sie vor, damit Ihre Erbausschlagung form- und fristgerecht erklärt wird.
  • Wir prüfen, ob eine Lösung für Ihre bereits erfolgte Erbausschlagung besteht, wenn Sie diese rückgängig machen wollen.
  • Wir beraten Sie hinsichtlich der Anfechtung einer Ausschlagung- bzw. Annahmeerklärung der Erbschaft und führen diese ggf. gerichtlich aus.
  • Wie klären Sie umfassend über die möglichen Folgen einer Erbausschlagung auf.

 

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