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Erbrecht - Testamentsgestaltung

Mit der Erstellung eines Testaments können Sie zu Lebzeiten bestimmen, an wen und in welcher Form Ihr Vermögen vererbt wird.

1. Welche testamentarischen Gestaltungsmöglichkeiten sind möglich?

a. eigenhändiges Testament

Welche Voraussetzungen sind notwendig, um ein wirksames handschriftliches Testament zu errichten?

1. Volljährigkeit

Wer ein eigenhändiges Testament errichten will, muss das 18. Lebensjahr vollendet haben und die Fähigkeit besitzen, das Testament lesen zu können. Minderjährigen und Leseunfähigen bleibt nur die Möglichkeit der Errichtung eines öffentlichen Testaments.

Zudem darf der Testierende nicht testierunfähig sein infolge einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder einer Bewusstseinsstörung nach 5 2229 IV BGB.

2. selbst und persönlich verfasst

Voraussetzung für die wirksame Errichtung ist, dass das Testament von Anfang bis Ende selbst und persönlich schriftlich verfasst wird. Mit der Schreibmaschine oder Computer geschriebene Testamente sind unwirksam. Die Anordnung von Bildern oder Pfeildiagrammen entspricht ebenso nicht der Schriftform.

Schreibt eine dritte Person das Testament und unterschreibt der Erblasser lediglich, ist das Testament unwirksam. Auch das Führen der Hand des Testierenden macht das Testament ungültig. Eine Unterstützung beim Schreiben ist jedoch zulässig, solange die Hand des Erblassers nicht dem fremden Willen folgt. Auch Formulierungshilfen und das Abschreiben von Entwürfen sind möglich.

Die Schrift muss nicht klar lesbar sein und kann in jeder Sprache und im Dialekt abgefasst werden. Wichtig ist, dass die Schrift des Erblassers charakteristisch zu erkennen ist. Werden mehrere Seiten verfasst, ist zu empfehlen, diese zu nummerieren um den inhaltlichen Zusammenhang der Seiten zu verdeutlichen.

Frei gewählt werden können das Schreibmaterial und das Schreibgerät, Vorschriften gibt es diesbezüglich nicht. Auch auf einer Postkarte ist die Errichtung eines Testaments möglich.

Durchstreichungen und Änderungen, auch spätere, beeinträchtigen die Formgültigkeit nicht. Diese müssen aber vom Testierenden höchstpersönlich erfolgen. Jedoch kann die Ermittlung der Urheberschaft erschwert und dadurch der Beweiswert beeinträchtigt werden.

3. Unterschrift

An das Ende des Testaments ist die eigenhändige Unterschrift zu setzen. Hierfür können sogar Kosenamen ausreichen, soweit dadurch die Urheberschaft und Ernsthaftigkeit festgestellt werden können.

4. Angabe von Zeit und Ort

Die nach 5 2247 II BGB vorgesehene Angabe von Zeit und Ort ist keine für die Gültigkeit zwingende Vorschrift. Jedoch ist die Angabe von Ort und Zeit zu empfehlen, da dies Beweisschwierigkeiten verhindert. Insbesondere für die Frage der Testierfähigkeit, oder bei mehreren vorhandenen Testamenten ist die Zeitangabe entscheidend. Die Angabe des Ortes ist bei Erbfällen mit Auslandsberührung von erheblicher Bedeutung.

Was sind die Vor- und Nachteile eines handschriftlichen Testaments?

Der Vorteil des eigenhändigen Testaments ist die einfache, kostenfreie Errichtung ohne Beurkundungsformalien sowie die Möglichkeit der jederzeit schnellen Änderung und Ergänzung des Testaments.

Von Nachteil ist, dass diese Form der Testamentserrichtung die Gefahr birgt, ungültig und auslegungsfähig zu sein, insbesondere wenn kein juristischer Rat bei der Erstellung eingeholt wird.

Privatschriftliche handgeschriebene Testamente müssen erst einmal ihren Weg zum Nachlassgericht finden. Jeder der bei Eintritt des Erbfalls ein Testament des Verstorbenen in seinem Besitz hat oder ein solches findet, ist rechtlich verpflichtet, dieses abzugeben. Wer dieser Pflicht nicht nachkommt, macht sich gegebenenfalls strafbar und schadensersatzpflichtig.

Wer sich als Erblasser nicht darauf verlassen will, dass sein handschriftliches Testament von seinen Angehörigen gefunden und bei Gericht abgegeben wird, kann beim Amtsgericht die „besondere amtliche Verwahrung" seiner eigenhändig errichteten letztwilligen Verfügung verlangen. In diesem Fall entspricht der Ablauf der Eröffnung dem des notariellen Testaments.

b. notarielles Testament

Ein notarielles Testament wird errichtet, indem der Erblasser dem Notar seinen letzten Willen erklärt oder ihm eine Schrift mit der Erklärung übergibt, dass die Schrift seinen letzten Willen enthalte.

Bei einem öffentlichen Testament ist der Notar verpflichtet, die Geburtsstandesämter zu informieren. Bei dem Tode des oder der Erblasser werden die Geburtsstandesämter benachrichtigt. Die Geburtsstandesämter selbst informieren dann das Nachlassgericht, so dass sichergestellt ist, dass das notarielle Testament auch eröffnet wird.

Welche Voraussetzungen sind notwendig, um ein wirksames notarielles Testament zu errichten?

Grundsätzlich gibt es keine festen Vorschriften, wie ein Testament im Einzelnen zu gliedern ist. Notarielle Testamente enthalten zunächst nur die Nennung des Erblassers inklusive dessen Geburtsdatum und -ort sowie aktuelle Anschrift. Hiernach werden die einzelnen Verfügungen nummeriert abgearbeitet. Beim Testament ist diese Form jedoch nicht strikt vorgegeben. Wichtig sind am Ende vor allem der Inhalt sowie die verifizierende Unterschrift des Erblassers.

Die Errichtung eines öffentlichen Testaments kann entweder zur Niederschrift vor dem gewählten Notar erklärt oder aber diesem verschlossen übergeben werden:

Dabei erläutert der Erblasser dem Notar, welche Punkte er in das Testament aufnehmen will mündlich oder schriftlich. Der Notar überträgt das Testament in übersichtlicher Form ins Schriftliche. Abschließend unterzeichnet der Erblasser die so errichtete letztwillige Verfügung vor dem beurkundenden Notar.

Daneben kann der Erblasser aber auch einfach eine entsprechende Erklärung in einem verschlossenen Brief an den Notar übergeben - handschriftlich oder abgetippt. Diesen Umschlag verwahrt der Notar dann verschlossen auf, bis der Erbfall eintritt. Der Nachteil dabei: Der Erblasser verzichtet auf die Beratung durch den Notar und kann im Zweifel Stolpersteine im Testament bei dieser Form nicht ausräumen.

Was sind die Vor- und Nachteile eines notariellen Testaments?

Auch wenn insoweit nach der Kostenordnung Notargebühren entstehen, sind diese regelmäßig wesentlich niedriger, als die Kosten, die infolge einer Unklarheit des privatschriftlichen Testaments durch Erbstreitigkeiten entstehen. Wenn ein öffentliches Testament vorliegt, bleibt dem oder den Erben daher regelmäßig ein kostenträchtiges Erbscheinsverfahren erspart.

Das notarielle Testament wird in die amtliche Verwahrung des Nachlassgerichtes gegeben. Die Original-Urkunde wird daher bei Gericht verwahrt. In der Urkundensammlung des Notars befindet sich regelmäßig nur eine Leseabschrift, von der die Parteien auch Kopien erhalten. Das notarielle Testament kann daher nicht verloren gehen und wird auch nicht übersehen. Bei notariellen Testamenten erfolgt der Ablauf von der Ausstellung des Totenscheins und der Sterbeurkunde bis zur Eröffnung des Testaments weitgehend automatisch. Privatschriftliche handgeschriebene Testamente müssen dagegen erst einmal ihren Weg zum Nachlassgericht finden.

Wenngleich der Aufwand und die Kosten - für ein notarielles Testament im Vergleich zum privaten Testament höher sind, sind die Rechtswirkungen beider Formen des Testaments die gleichen.

c. Ehegattentestament

Mit einem Ehegattentestament - auch gemeinschaftliches Testament genannt - können Ehepaare und eingetragene Lebenspartner ihren Nachlass und die Aufteilung ihres Vermögens bestimmen. Durch spezielle Verfügungen kann z. B. der länger lebende Partner im Erbfall abgesichert werden. Ohne eine gemeinsame Regelung erbt der Partner gemäß gesetzlicher Erbfolge nur einen Teil des Vermögens, wenn es noch andere gesetzliche Erben gibt.

Im Rahmen des Ehegattentestaments werden im Allgemeinen drei Arten unterschieden:

  • das gleichzeitige gemeinschaftliche, das gegenseitige und das wechselbezügliche.

Eine Sonderform des Ehegattentestaments ist das Berliner Testament. Damit setzen sich Ehe- oder Lebenspartner zunächst gegenseitig als Alleinerben ein.

Gleichzeitiges gemeinschaftliches Ehegattentestament

Bei einem gleichzeitigen gemeinschaftlichen Ehegattentestament handelt es sich im Wesentlichen um zwei separate Testamente, die nur äußerlich zu einem verbunden worden sind. Die in ihnen vorgenommenen Verfügungen sind weder aufeinander abgestimmt noch inhaltlich miteinander verbunden.

Dennoch ist diese Art als gemeinschaftliches Ehegattentestament zu verstehen, weil beide Testamente zum gleichen Zeitpunkt erstellt worden sind und gemeinsam aufbewahrt werden. Außerdem entscheiden beide Partner auch gemeinsam, sich nicht gegenseitig im Testament zu bedenken, sondern voneinander unabhängige Verfügungen zu treffen.

Gegenseitiges Ehegattentestament

Ein gegenseitiges Ehegattentestament liegt vor, wenn beide Partner jeweils ein Testament erstellen und sich darin gegenseitig begünstigen - z. B. mit einer Erbeinsetzung oder einem Vermächtnis. Die Verfügungen sind also inhaltlich miteinander verbunden. Jedoch sind die Testamente nicht voneinander abhängig, denn die Wirksamkeit eines der Testamente wird nicht durch das andere beeinflusst - wird im Nachgang eines der beiden für ungültig erklärt, ändert dies nichts an der Gültigkeit des anderen.

Wechselbezügliches Ehegattentestament

Ein wechselbezügliches Ehegattentestament entspricht den Vorstellungen der meisten Ehepaare und Lebenspartner - sie erstellen ein gemeinsames Dokument, in dem gemeinsame Verfügungen festgehalten werden. Es zeichnet sich dadurch aus, dass die jeweiligen Verfügungen voneinander abhängig sind. Das bedeutet, die Regelungen wären nicht ohne die des anderen Partners entstanden - z. B. setzt der eine Partner den anderen nur dann als Alleinerben ein, wenn dieser dasselbe tut.

Das gilt auch für die Wirksamkeit des wechselbezüglichen Testaments, denn die Regelungen können nicht unabhängig voneinander für ungültig erklärt werden - sobald die Verfügung eines Partners unwirksam wird, gilt das automatisch auch für die des anderen. Durch die Gestaltungsmöglichkeiten des Testaments kann das aber geändert werden.

Welche Verfügungen wechselbezüglich sein sollen, bestimmen dabei allein die Partner bei der Erstellung des Testaments. Am Ende des Dokuments muss dann festgelegt werden, welche der Verfügungen wechselbezüglich gelten sollen. Fehlt diese Bestimmung, kann das im Erbfall zu Unklarheiten führen. Dann muss durch eine Testamentsauslegung ermittelt werden, welche einzelnen Regelungen wechselbezüglich sind und welche nicht - z. B. wird durch Befragung der Angehörigen der Wille des erstverstorbenen Partners festgestellt.

Berliner Testament

Das Berliner Testament ist eine Sonderform des wechselbezüglichen Ehegattentestaments. Die grundsätzliche Intention ist es, zuerst den überlebenden Partner abzusichern, bevor das Vermögen auf die anderen gesetzlichen Erben übergeht. Dafür setzen Ehepaare oder Lebenspartner ein gemeinsames Testament auf, in dem sie sich gegenseitig als Alleinerben einsetzen.

Hat ein Ehepaar ein Berliner Testament verfasst, ist damit die Erbaufteilung für zwei Erbfälle gleichzeitig geregelt. Im ersten Erbfall geht der gesamte Nachlass zunächst auf den länger lebenden Partner über - dieser ist Vorerbe. Andere gesetzliche Erben sind zu diesem Zeitpunkt noch von der Erbfolge ausgeschlossen. Sie erben erst im zweiten Erbfall und sind daher sogenannte Nacherben.

Die Verfügungen im Berliner Testament sind auch nach dem ersten Erbfall für den länger lebenden Partner bindend. Dieser kann keine andere Regelung mehr für seinen Nachlass treffen - er ist weiterhin an das gemeinsame Testament gebunden. So z.B. kann ein Sohn vom überlebenden Elternteil nicht mehr enterbt werden, wenn seine Eltern ein Berliner Testament verfasst und ihn somit zum Nacherben ernannt haben. Allerdings kann eine Freistellungsklausel ermöglichen, dass der länger lebende Partner trotz des Ehegattentestaments abweichende Regelungen treffen darf.

Pflichtteil

Grundsätzlich haben gesetzliche Erben einen sogenannten Pflichtteilanspruch. Dies ist eine gesetzlich festgelegte Mindestbeteiligung am Erbe für nahe Verwandte des Erblassers.

Setzen sich Ehepaare oder Lebenspartner gegenseitig als Alleinerben ein, können andere gesetzliche Erben ihren Pflichtteil vom länger lebenden Partner einfordern. Das führt häufig zu Auseinandersetzungen und birgt ein finanzielles Risiko für den länger lebenden Partner. Es gibt verschiedene Möglichkeiten, dieses Problem zu lösen:

Zunächst können Ehepaare und Lebenspartner vor der Erstellung des Ehegattentestaments mit ihren Erben einen Pflichtteilsverzicht vereinbaren (=Pflichtteilsverzicht). Dieser wird in einem Pflichtteilverzichtsvertrag festgehalten und bewirkt, dass der verzichtende Erbe keinen Pflichtteilsanspruch mehr hat - er kann ihn also gegenüber dem länger lebenden Partner nicht mehr einfordern.

Zudem gibt es verschiedene Möglichkeiten, wie Sie einen Pflichtteilsanspruch reduzieren oder sogar vollkommen umgehen können.

Abschließend kann im Ehegattentestament eine Pflichtteilsstrafklausel festgelegt werden. Verzichtet kein Erbe freiwillig auf seinen Pflichtteil oder wurden ihm keine Zuwendungen gemäß 5 2315 BGB gemacht, ist das die letzte Möglichkeit, Pflichtteilsansprüche gegen den länger lebenden Partner möglichst zu vermeiden. Die Klausel beinhaltet, dass der Pflichtteilsberechtigte und dessen Nachkommen auch von der Erbfolge nach dem zweiten Erbfall ausgeschlossen werden, wenn Pflichtteilsansprüche gegen den Willen des länger lebenden Partners durchgesetzt werden. Sie erhalten dann weder nach dem ersten noch nach dem zweiten Erbfall einen Anteil am Nachlass.

Welche Voraussetzungen sind notwendig, um ein wirksames Ehegattentestament zu errichten?

Grundsätzlich gibt es keine Vorschrift darüber, in welcher Form das Ehegattentestament zu erstellen ist. Lediglich das Berliner Testament muss aus einem Dokument bestehen und von einem der Erblasser komplett handschriftlich verfasst werden - die Unterschrift beider Partner ist dabei unerlässlich.

Bei den anderen Arten des Ehegattentestaments werden in der Regel zwei Testamente erstellt. Diese können entweder handschriftlich verfasst oder von einem Notar aufgesetzt werden. Bei getrennten Ehegattentestamenten ist es außerdem sinnvoll, diese zusammengeheftet aufzubewahren, damit im Erbfall die Gemeinschaftlichkeit der Verfügungen deutlich wird.

In der Regel enthält ein Ehegattentestament die gleichen Punkte wie ein einzelnes Testament auch. Das bedeutet, jeder Partner kann Verfügungen darin treffen, die er für sich selbst auch in einem Einzeltestament anordnen würde.

Das Berliner Testament unterscheidet sich durch seinen besonderen Inhalt von den übrigen Arten des Ehegattentestaments. Zunächst enthält es die Verfügung, dass der Partner als Alleinerbe eingesetzt wird. Dieser erhält im ersten Erbfall das gesamte Vermögen, während übrige Erben keinen Anteil bekommen - es sei denn, sie wurden durch ein Vermächtnis auch im ersten Erbfall bedacht. Anschließend muss bestimmt werden, wer im zweiten Erbfall wie viel erben soll - z. B. erben alle drei Kinder zu gleichen Teilen. Zusätzlich kann ein Berliner Testament     zwei    Klauseln           enthalten:      die       Freistellungsklausel   und     die Wiederverheiratungsklausel.

Die Freistellungsklausel ermöglicht es dem länger lebenden Partner, die Verfügungen auch nach dem ersten Erbfall zu ändern. Fehlt diese Klausel, ist der länger lebende Partner auch nach dem Tod des Ehepartners an die gemeinsamen Verfügungen gebunden - er kann dann keine abweichenden Regelungen mehr für seinen eigenen Nachlass festlegen.

Mit einer Wiederverheiratungsklausel wird verhindert, dass der Nachlass des Erstverstorbenen in die neue Familie des länger lebenden Partners einfließt - der neue Ehepartner würde durch die Heirat schließlich erbberechtigt werden. In der Regel beinhaltet diese Klausel, dass der Nachlass des Erstverstorbenen bei einer erneuten Heirat ganz oder teilweise an die Schlusserben herausgegeben werden muss.

Was sind die Vor- und Nachteile eines Ehegattentestaments?

Ein gemeinsames Testament wird von Eheleuten oft als Ausdruck einer zusammen entworfenen Familien- und Lebensplanung angesehen. Ebenso wie sich die Eheleute zu Lebzeiten gegenseitig unterstützt und vertraut haben, sollen auch die Regelungen für den Fall des Ablebens gemeinsam und aufeinander abgestimmt angegangen werden.

Nicht übersehen dürfen die Eheleute, dass es mit den Kindern bei einer solchen Erbfolgeregelung im ersten Erbfall insbesondere durch die Geltendmachung der Pflichtteilsrechte zu Streitigkeiten kommen kann. Selbst wenn das gemeinsame Testament vorsieht, dass die Kinder am Ende als Erben alles erhalten sollen, verbleibt es doch dabei, dass die Kinder im ersten Erbfall von der Erbfolge ausgeschlossen sind, wenn sich die Eheleute wechselseitig als alleinige Erben benennen.

Neben den emotionalen Belastungen, die jede Pflichtteilsauseinandersetzung mit sich bringt, muss der überlebende Ehepartner in diesem Fall auch mit nicht unerheblichen finanziellen Forderungen des den Pflichtteil fordernden Kindes rechnen.

d. Erbvertrag

Ausführliche Informationen über einen Erbvertrag finden Sie unter 12. Erbvertrag auf unserer Homepage.

2. Wie kann ich ein handschriftliches, notarielles oder gemeinschaftliches Testament widerrufen oder abändern?

a. Abänderung bzw. Widerruf eines handschriftlichen Testaments

Änderungen oder Ergänzungen an Ihrem Testament sind jederzeit möglich und müssen von Ihnen persönlich handschriftlich vorgenommen werden:

  • S 2254 BGB regelt das sog. Widerrufstestament. Das Widerrufstestament, welches eine vorangegangene letztwillige Verfügung widerruft, bedarf grundsätzlich der Form einer letztwilligen Verfügung. Es muss allerdings nicht in der gleichen Form wie das widerrufene Testament errichtet werden.

    Es ist ausreichend, wenn sich aus der letztwilligen Verfügung der Wille ergibt, ein Testament nicht zur Geltung bringen zu wollen. Hierzu können auch außerhalb der Urkunde liegende Umstände herangezogen werden. Insoweit kann auch auf einen formunwirksamen Teil einer Verfügung Bezug genommen werden. Für die Formwahrung genügt aber nicht, wenn die Verfügung objektiv nicht lesbar ist und ein Widerruf ausschließlich über außerhalb der Urkunde liegende Umstände ermittelt werden kann.
  • S 2253 BGB regelt den Widerruf eines Testaments. Danach kann der Erblasser ein Testament sowie eine einzelne in einem Testament enthaltene Verfügung jederzeit widerrufen.
  • 5 2255 BGB regelt den Widerruf durch Vernichtung oder Veränderung eines Testaments. Danach kann ein Testament auch dadurch widerrufen werden, dass der Erblasser in der Absicht, es aufzuheben, die Testamentsurkunde vernichtet oder an ihr Veränderungen vornimmt, durch die der Wille, eine schriftliche Willenserklärung aufzuheben, ausgedrückt zu werden pflegt. Hat der Erblasser die Testamentsurkunde vernichtet oder in der bezeichneten Weise verändert, so wird vermutet, dass er die Aufhebung des Testaments beabsichtigt habe.
  • 5 2258 BGB regelt den Widerruf durch ein späteres Testament. Danach wird durch die Errichtung eines Testaments ein früheres Testament insoweit aufgehoben, als das spätere Testament mit dem früheren in Widerspruch steht.

b. Abänderung bzw. Widerruf eines gemeinschaftlichen Testaments

Gemeinsam können die Ehegatten das Testament oder einzelne Verfügungen widerrufen. Allerdings müssen sie dazu ein gemeinschaftliches Widerrufstestament errichten oder in einem neuen gemeinschaftlichen Testament abweichende Anordnungen treffen. Ein notariell errichtetes gemeinschaftliches Testament wird durch gemeinsame Rücknahme aus amtlicher Verwahrung widerrufen.

Allerdings kann durch ein neues Testament ein Ehegatte das gemeinschaftliche Testament nicht aufheben. Das gemeinschaftliche Testament bleibt wirksam.

Eingeschränkt ist die Widerrufsmöglichkeit nur im Hinblick auf „wechselbezügliche Verfügungen, d.h. solche Verfügungen, welche ein Ehegatte ohne die Verfügung des anderen Ehegatten nicht getroffen hätte. Ob ein solcher Wille des verfügenden Ehegatten vorliegt, ist durch Auslegung zu ermitteln. Es muss also erforscht werden, was der Wille des Verfügenden war.

Sofern die Auslegung zu keinen klaren Ergebnissen führt, ist nach dem Gesetz „im Zweifel" von der „Wechselbezüglichkeit" einer Verfügung auszugehen, wenn die Ehegatten sich gegenseitig bedenken (z.B. „Berliner Testament") oder ein Ehegatte nach dem Willen des anderen Ehegatten erben und nach ihm ein Verwandter des zuwendenden Ehegatten (z.B. Kind oder Enkelkind) oder ein dem Zuwendenden „Nahestehenden" (z.B. Adoptivkind, enge Freunde) erben soll.

Das Widerrufstestament muss daher notariell beurkundet werden und die Widerrufserklärung muss dem anderen Ehegatten zugehen.

Mit dem Tod eines Ehegatten erlischt das Widerrufsrecht im Hinblick auf wechselseitige Verfügungen von Todes wegen, d.h. der Überlebende ist in seiner Testierfreiheit eingeschränkt.

c. Abänderung bzw. Widerruf eines notariellen Testaments

Der Widerruf oder die Änderung eines notariellen Testaments ist jederzeit möglich. Besondere Vorschriften hierzu sind nicht zu beachten. Vielmehr kann durch ein handschriftliches oder ein notarielles Testament ohne weiteres widerrufen werden. Besonderheiten bestehen dann, wenn ein gemeinschaftliches Testament beurkundet worden ist. Beim Widerruf des gemeinschaftlichen Testaments gelten die besonderen Vorschriften für den Widerruf bei wechselbezüglichen Verfügungen.

Eine Besonderheit besteht, wenn ein öffentliches Testament aus der amtlichen Verwahrung genommen wird. Das notarielle Testament wird durch den beurkundenden Notar in amtliche Verwahrung gegeben. Von dort kann es jederzeit von dem Testierenden heraus- oder zurückgefordert werden. Die so genannte Rücknahme dieses Testaments aus der amtlichen Verwahrung wird gemäß S 2256 BGB als Widerruf gewertet. Allein die Rücknahme eines öffentlichen Testaments aus der amtlichen Verwahrung stellt damit den Widerruf dieses Testamentes dar. Das Testament gilt dann als widerrufen. Es kann nicht mehr wirksam die Erbfolge regeln. Das Testament muss neu errichtet werden.

Der Widerruf eines Testaments oder eines notariellen Testaments kann daher auf folgende Arten erklärt werden:

  • Widerruf durch Testament gemäß S 2254 BGB - gleich ob notariell oder privatschriftlich. Widerruf durch Vernichtung oder Veränderung der Testamentsurkunde gemäß S 2255 BGB.
  • Widerruf durch Rücknahme des sich in amtlicher Verwahrung befindlichen notariellen Testaments gemäß 2256 BGB.
  • Widerruf durch ein neues Testament mit abweichendem Inhalt gemäß 5 2258 BGB.

 

Wie können wir Ihnen als Erbrechtsexperten bei der Testamentsgestaltung behilflich sein?

Bei der Abfassung eines Testaments lauern jedoch viele Fallstricke, die im schlimmsten Fall dazu führen, dass das Testament unwirksam ist. Daher raten wir Ihnen, sich an Erbrechtsexperten wie uns zu wenden, damit Ihre testamentarische Verfügung rechtlich einwandfrei wird.

  • Wir sorgen dafür, dass Ihre testamentarische Verfügung die gesetzlichen Formvorschriften einhält und rechtlich einwandfrei ist.
  • Wir beraten Sie umfassend und beantworten Ihre Inhaltfragen.
  • Wir zeigen Ihnen anhand Ihrer persönlichen Bedürfnisse die verschiedenen Gestaltungsmöglichkeiten auf und finden die für Sie beste Lösung.
  • Wir beraten Sie auch über die jeweiligen Konsequenzen Ihrer ausgewählten testamentarischen Verfügung.
  • Wir begleiten Sie bei Bedarf zu notariellen Terminen.

 

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