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Erbrecht - Erbvertrag

Was ist unter einem Erbvertrag zu verstehen?

Beim Erbvertrag handelt es sich gemäß 5 1941 BGB um eine Verfügung von Todes wegen, die in vertraglicher Form errichtet wird. Es handelt sich um eine vertragliche Vereinbarung, in der mindestens eine Person mit erbvertraglicher Bindungswirkung eine Person zum Erben eingesetzt hat bzw. ein Vermächtnis oder eine Auflage angeordnet wurde.

Durch den Erbvertrag hat der Erblasser sich nur in seiner Testierfreiheit, allerdings nicht in seiner Möglichkeit, über sein Vermögen ganz oder teilweise durch Rechtsgeschäft unter Lebenden zu verfügen, beschränkt. 2286 legt fest, dass der Erblasser auch nach dem Abschluss eines Erbvertrags zu Lebzeiten uneingeschränkt über sein Vermögen verfügen kann. Einschränkungen ergeben sich lediglich bei einer Schenkung, die in der Absicht geschah, den Erben zu beeinträchtigen. Dann kann der Erbe nach dem Erbfall von dem Beschenkten nach 5 2287 Abs. 1 BGB die Herausgabe des Geschenkes fordern.

Was ist unter einer Erbeinsetzung zu verstehen?

Wird eine Person durch Testament oder Erbvertrag zum Erben eingesetzt, spricht man von einer "Erbeinsetzung". Die durch die Erbeinsetzung zum Erben bestimmte Person wird mit dem Erbfall zum Erben.

Was versteht man unter einer Auflage?

Der Erblasser hat die Möglichkeit, mit einer Auflage das Verhalten des Bedachten zu beeinflussen und hierdurch bestimmte Ziele zu fördern. Bei der Auflage handelt es sich gemäß 5 1940 BGB um eine Verfügung von Todes wegen, durch die ein Erbe oder ein Vermächtnisnehmer zu einer Leistung verpflichtet wird, ohne dass der Begünstigte ein Recht auf diese Leistung hat. Es handelt sich somit nicht um eine letztwillige Zuwendung. Dadurch, dass die begünstigte Person keinen Anspruch erhält, unterscheidet sich die Auflage vom Vermächtnis.

Inhalt einer Auflage kann jegliches Tun oder Unterlassen sein. Es ist weder erforderlich, dass die Leistung einer anderen Person zugute kommt, noch muss es sich um eine vermögenswerte Leistung handeln. Möglich ist auch eine Leistung, die für die beschwerte Person selbst von Vorteil ist. Es kann sich auch um Leistungen handeln, die der Allgemeinheit bzw. einem bestimmten Zweck zugute kommen.

Nach geltender Rechtsprechung ist es auch möglich, dass der Erblasser den Erben oder Vermächtnisnehmer zu einer Leistung bzgl. solcher Gegenstände verpflichtet, die außerhalb des diesem Zugewendeten liegen. Nur der Vollziehungsberechtigte (5 2194 BGB) kann die Durchsetzung einer Auflage erzwingen.

Als Auflage können u.a. Geld- oder Sachleistungen zugunsten eines bestimmten Personenkreises oder für bestimmte Zwecke angeordnet werden, beispielsweise die Durchführung der Beerdigung inklusive der Kostentragungspflicht und der Grabpflege oder die Pflege von Tieren.

Was versteht man unter einem Vermächtnis?

Gemäß 5 1939 BGB kann der Erblasser einer oder mehreren Personen (natürliche, juristische und ungeborene) einen Vermögensvorteil oder Vermögensgegenstand zuwenden, ohne ihr/ihnen die Stellung eines Erben einzuräumen. Der Anspruch auf Erfüllung des Vermächtnisses entsteht erst mit dem Erbfall. Nach 5 2178 BGB kann auch eine noch nicht gezeugte Person zum Vermächtnisnehmer bestimmt werden. Zugewendet werden kann jeder Vermögensvorteil, ohne dass eine Bereicherung oder Vermehrung des Vermögens eintritt. Die Zuwendung muss nicht unentgeltlich sein (Vgl. BayObLG OLGE 32, 59). Der Erblasser kann auch dem Erben ein Vermächtnis zuwenden (sog. Vorausvermächtnis, 5 2150 BGB).

Was versteht man unter einer erbrechtlichen Bindungswirkung?

Erbrechtliche Bindungswirkung bedeutet, dass der Erblasser nicht einseitig abweichende beeinträchtigende Verfügungen von Todes wegen errichten kann. Wurden in einem Erbvertrag vertragsmäßige Verfügungen (Erbeinsetzung Vermächtnisse, Auflagen) getroffen, sind diese für die Vertragsparteien bindend. Wechselbezügliche Verfügungen können dann nach dem Tod eines der Testierenden nicht mehr von dem anderen Testierenden widerrufen werden. Dies hat zur Folge, dass spätere Testamente unwirksam sind, soweit sie den wechselbezüglichen Verfügungen im Erbvertrag widersprechen.

Was sind die Voraussetzungen für die Errichtung eines wirksamen Erbvertrages

  • Gemäß 2274 BGB kann der Erblasser, also der Vertragschließende, der im Erbvertrag vertragsmäßig Erben einsetzt oder Vermächtnisse oder Auflagen anordnet, einen Erbvertrag nur persönlich schließen.

  • Der Erblasser muss gemäß 5 2275 BGB zur Zeit des wirksamen Vertragsschlusses unbeschränkt geschäftsfähig sein. Verfügen beide bzw. mehrere Vertragsteile mit erbvertraglicher Bindungswirkung (zwei- oder mehrseitiger Erbvertrag), so sind sie alle Erblasser iSd Vorschrift und müssen alle unbeschränkt geschäftsfähig sein.

    Gem. 5 104 Nr. 1 ist geschäftsunfähig, wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat. Gem. 5 104 Nr. 2 BGB ist ebenfalls geschäftsunfähig, wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht dieser Zustand seiner Natur nach vorübergehend ist. Krankhaft ist eine Störung, unter der jede Abweichung von der normalen psychischen Beschaffenheit zu verstehen ist, nach dem juristischen Krankheitsbegriff dann, wenn die Wirkungen der Abweichung denjenigen psychischen Störungen gleichkommt, an deren krankhaftem Charakter kein Zweifel besteht (vgl. Staudinger/Knothe 5 104 Rn. 7 f.). Ein Ausschluss der freien Willensbildung liegt vor, wenn jemand außer Stande ist, seinen Willen frei und unbeeinflusst von einer vorliegenden Geistesstörung zu bilden und nach zutreffend gewonnenen Einsichten zu handeln, der Betroffene also nicht mehr in der Lage ist, seine Entscheidungen von vernünftigen Erwägungen abhängig zu machen (vgl. BGH NJW 1996, 918 f.; Palandt/Ellenberger 5 104 Rn. 5).

    Gemäß 5 106 BGB sind Minderjährige vom vollendeten 7. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr beschränkt geschäftsfähig und insofern auch nicht unbeschränkt geschäftsfähig, wie gemäß 5 2275 BGB für einen Erbvertrag vorausgesetzt wird. Gemäß 5 2229 Abs. 1 und Abs. 2 BGB können Minderjährige, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, zwar ohne die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ein Testament errichten, allerdings können sie gemäß 5 2275 BGB als Erblasser keinen Erbvertrag schließen.

    Steht der Erblasser unter Betreuung, so beseitigt dies seine Geschäftsfähigkeit nicht per se. Auch ein Einwilligungsvorbehalt erstreckt sich gemäß 5 1903 BGB nicht auf den Abschluss eines Erbvertrags, so dass eine unter Betreuung stehende Person grds. einen Erbvertrag als Erblasser abschließen kann, und zwar ohne Zustimmung seines Betreuers. Jedoch ist in diesem Fall besonders sorgfältig zu prüfen, ob der Betreute bei Vertragsschluss tatsächlich voll geschäftsfähig ist.

  • Ein Erbvertrag kann nur vor einem Notar geschlossen werden. Der Erbvertrag kann gemäß 5 2276 Abs. 1 Satz 2 HS 1 zur Niederschrift des Notars in der gleichen Art und Weise wie ein öffentliches Testament errichtet werden (5 2231 Nr. 1 BGB), also sowohl durch mündliche Erklärung (5 2232 S 1 Alt 1 BGB) oder durch Übergabe einer Schrift (5 2232 S. 1 Alt. 2 BGB). Bei Anwendung der erklärten Vorschriften ist zu beachten, dass gemäß 5 2276 Abs. 1 S 2 HS 2 BGB die dort gestellten Anforderungen nicht nur für den Erblasser, sondern in gleicher Weise auch für den anderen Vertragsschließenden gelten, und zwar auch dann, wenn dieser die vertragsmäßigen Zuwendungen nur annimmt.

  • Ist der Erbvertrag mit einem Ehevertrag iSd 5 1408 BGB, also einer Vereinbarung über das eheliche Güterrecht und/oder den Versorgungsausgleich im Scheidungsfalle, in derselben Urkunde verbunden, genügt nach 5 2276 Abs. 2 BGB die für den Ehevertrag vorgeschriebene Form. Allerdings ist für den Ehevertrag nach 5 1410 BGB ebenfalls die notarielle Form vorgeschrieben.

Unterschied zwischen einem Testament und einem Erbvertrag

Ein Testament kann allein vom Erblasser errichtet werden, ein Erbvertrag erfordert hingegen einen Vertragsschluss von mindestens zwei Vertragsparteien.

Zudem entfaltet der Erbvertrag durch seine erbrechtliche Bindungswirkung bezüglich vertragsmäßiger Verfügungen eine stärkere Bindungswirkung und Rechtssicherheit. In einem Erbvertrag gehen die Vertragschließenden in der Regel eine unwiderrufliche Bindung im Hinblick auf die dort getroffenen vertragsmäßigen Verfügungen von Todes wegen ein. Nur wenn ein Vertragspartner sich den Rücktritt vom Erbvertrag vorbehalten hat, besteht für ihn die Möglichkeit sich einseitig von getroffenen Verfügungen lösen und anderweitig von Todes wegen zu verfügen. Ohne Rücktrittsvorbehalt sind in dem Erbvertrag getroffene vertragsmäßige Verfügungen absolut bindend.

Auch wenn sich der Erbvertrag in Form und Bindungswirkung vom Testament, einschließlich des gemeinschaftlichen Testaments, deutlich unterscheidet, so entfalten die darin enthaltenen vertragsmäßigen Erbeinsetzungen, Vermächtnisse und Auflagen im Übrigen doch vergleichbare Wirkungen, so dass 5 2279 Abs. 1 BGB insoweit eine entsprechende Anwendung der für Testamente geltenden Vorschriften vorschreibt.

Dies gilt selbst für die Vorschriften über Annahme und Ausschlagung (55 1942 ff., 2180 BGB). Die Annahme der vertragsmäßigen Verfügung durch den anderen Vertragsteil hebt sein Recht zur Ausschlagung nach Eintritt des Erbfalls nicht auf.

Bei der entsprechenden Anwendung sämtlicher Auslegungsvorschriften des Testamentsrechts auf vertragsmäßige Verfügungen ist bei einem gegenseitigen Erbvertrag deren Vertragscharakter zu berücksichtigen, so dass es bei deren Auslegung im Rahmen eines Erbvertrags nicht nur auf den Willen des Erblassers ankommen kann.

Für wen eignet sich insbesondere ein Erbvertrag?

Während nur Eheleute ein gemeinschaftliches Testament errichten können, können sonstige Dritte, z.B. Geschwister, nur in einem Erbvertrag ihre gemeinschaftliche Nachlassplanung niederlegen.

Auch für unverheiratete Paare ist ein Erbvertrag eine mögliche Option, denn ein gemeinschaftliches Testament, wie es das Gesetz für Ehepaare und eingetragene Lebenspartnerschaften vorsieht, dürfen sie nicht aufsetzen. Wollen die Partner sich gegenseitig binden und gemeinschaftlich wie ein Ehepaar testieren, können sie allerdings einen notariellen Erbvertrag abschließen.

Falls der Erblasser sichergehen möchte, dass sein Erbe bestimmte Verpflichtungen tatsächlich einhält, empfiehlt es sich, einen Erbvertrag abzuschließen. Das Gleiche gilt, wenn ein Erbe erhebliche Leistungen erbringen soll und deshalb seinerseits sicher sein möchte, Erbe zu werden.

Zulässige vertragsmäßige Verfügungen

In 5 2278 Abs. 2 BGB sind als Arten von Verfügungen ausdrücklich aufgeführt: Erbrechtswahl, Erbeinsetzungen, Vermächtnisse oder Auflagen. Andere Verfügungen können nach Abs. 2 BGB vertragsmäßig nicht getroffen werden.

Gemäß 5 83 S. 1 BGB kann ein Stiftungsgeschäft auch „in einer Verfügung von Todes wegen" bestehen, dies kann sowohl in der Form eines (gemeinschaftlichen) Testaments als auch eines Erbvertrags erfolgen. Umstritten war bis zur Stiftungsreform im Jahre 2002 (BGBI I S. 2634), ob eine derartige Stiftungserrichtung auch vertragsgemäß erfolgen kann. Nachdem 5 81 Abs. 1 S 2 BGB jetzt aber eine „verbindliche Erklärung" des Stifters fordert, dürften keine Zweifel mehr daran bestehen, dass die zur Erbeinsetzung oder Vermächtnisanordnung hinzutretende Stiftungserrichtung von Todes wegen als selbstständiger Verfügungstypus zum Kreis der erbrechtlichen Verfügungen zählt, die vertragsmäßig getroffen werden können.

In einem Erbvertrag enthaltene Erbeinsetzungen, Vermächtnisse und Auflagen können einerseits vertragsmäßigen Charakter besitzen, aber andererseits auch mit nur einseitig testamentarischer Wirkung getroffen worden sein.

Man unterscheidet nach der Zahl der Personen, die in dem Erbvertrag mit erbvertraglicher Bindungswirkung Erben einsetzen oder Vermächtnisse oder Auflagen anordnen, zwischen ein-, zwei- und mehrseitigen Erbverträgen. Bedenken sich dabei die Vertragsteile gegenseitig, so spricht man von einem gegenseitigen Erbvertrag.

Wenn der Erbvertrag lediglich Verfügungen eines Vertragspartners beinhaltet, wird er als einseitiger Erbvertrag bezeichnet. Werden Verfügungen beider Vertragspartner festgehalten, so handelt es sich um einen zweiseitigen Erbvertrag. Inhaltlich können entweder vertragsmäßige Verfügungen oder nicht vertragsmäßige Verfügungen geregelt werden. Vertragsmäßige Verfügungen zeichnen sich dadurch aus, dass sie eine erbrechtliche Bindungswirkung haben und daher vom Erblasser nicht mehr frei widerrufen werden können.

Verfügungen zugunsten des Vertragspartners

Bei einer den anderen Vertragschließenden begünstigenden Erbeinsetzung oder Vermächtnis- oder Auflagenanordnung ist davon auszugehen, dass sie vertragsmäßigen Charakter hat. Dies gilt erst recht, wenn sich die Vertragspartner gegenseitig bedenken oder der andere Vertragsteil sich in der Erbvertragsurkunde zu lebzeitigen Leistungen an den Erblasser verpflichtet.

Verfügungen zugunsten von Verwandten oder sonst dem Vertragspartner nahe stehenden Personen

Ist Begünstigter einer solchen Verfügung zwar nicht der Vertragspartner, aber eine mit ihm verwandte oder sonst nahe stehende Person, so ist gleichfalls von deren vertragsmäßigem Charakter auszugehen. Vor allem bei der Begünstigung gemeinschaftlicher Kinder usw. oder von eigenen Abkömmlingen des anderen Vertragsteil ist erbvertragliche Bindungswirkung anzunehmen. Die Verwandtschaft muss im Zeitpunkt der Testamentserrichtung bestehen und beiden Vertragsteilen auch bekannt gewesen sein.

Es genügt jedoch auch eine Zuwendung an Personen, die dem anderen Vertragsteil persönlich nahe stehen. Ein solches Näheverhältnis kann nur angenommen werden, wenn es auf Grund der festgestellten Umstände des Einzelfalls den unter normalen Verhältnissen üblichen persönlichen Beziehungen zu den nächsten Verwandten gleichkommt. Zu diesem Personenkreis gehören insbesondere Adoptivkinder, Stiefkinder, Pflegekinder, verschwägerte Personen, sehr enge Freunde oder langjährige Hausangestellte, nicht dagegen etwa gute Nachbarn oder Freunde allgemein.

Verfügungen zugunsten sonstiger Dritter

Erbeinsetzungen, Vermächtnisse und Auflagen zugunsten von Personen, die nicht mit dem anderen Vertragschließenden verwandt sind und diesem auch nicht persönlich nahe stehen, sind dagegen regelmäßig einseitig testamentarischer Natur. Dies gilt vor allem, wenn die Vertragschließenden schlechthin oder für den Fall des Todes des Überlebenden jeweils die eigenen Verwandten zu Erben einsetzen oder durch Vermächtnisse oder Auflagen begünstigen. Setzen mehrere Personen sich in einem Erbvertrag gegenseitig zu Alleinerben und die beiderseitigen Verwandten zu Erben des Überlebenden ein, so ist i.d.R. die Erbeinsetzung der Verwandten des Erstverstorbenen vertragsmäßig, die der Verwandten des überlebenden Teils jedoch einseitig testamentarisch.

Was passiert mit dem Erbvertrag bei einer Scheidung oder Auflösung der Verlobung?

Bei geschiedenen Ehegatten ist ein während der Ehe geschlossener Erbvertrag, in dem der Erblasser seinen Ehegatten bedacht hat, grundsätzlich unwirksam. Bei der Auflösung der Ehe oder Verlobung (5 2279 Abs. 2, 2077 Abs. 3 BGB) sind die vertragsmäßigen Verfügungen im Zweifel unwirksam, wenn die Verbindung zwischen Ehegatten, Verlobten oder eingetragenen Lebensgefährten vor dem Tod des Erblassers scheitert. Voraussetzung dafür ist, dass kein anderer Wille erkennbar ist, 5 2077 Abs. 3 BGB.

Dies gilt bereits dann schon, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte. Die vertragsmäßigen Verfügungen sind jedoch dann nicht unwirksam, wenn anzunehmen ist, dass der Erblasser sie auch für den Fall einer Scheidung getroffen haben würde.

Wie kann man sich von einer erbvertraglichen Bindungswirkung lösen?

Der Erblasser ist nur dann nicht mehr an die vertragsmäßigen Verfügungen gebunden, wenn er einen Änderungsvorbehalt vereinbart hat, und die Vertragspartner einverständlich den Erbvertrag aufheben, die Klausel des Vertrages gegenstandslos wird, beispielsweise durch ein Vorversterben, oder der Erblasser wirksam vom Erbvertrag zurücktritt.

Änderungsvorbehalt

Der Erblasser kann sich das Recht vorbehalten, eine vertragsmäßige Verfügung im Erbvertrag nachträglich noch einseitig abzuändern oder aufzuheben (= Änderungsvorbehalt):

Änderungsvorbehalt ist die einer vertragsmäßigen Verfügung (Erbeinsetzung, Vermächtnis, Auflage) beigefügte Nebenbestimmung, wonach der Erblasser berechtigt ist, einzelne vertragsmäßige Verfügungen einseitig aufzuheben oder zu ändern.

Eine Wiederverheiratungsklausel in einem Ehegattenerbvertrag enthält regelmäßig einen Änderungsvorbehalt hinsichtlich der eigenen Verfügungen des überlebenden Ehegatten (vgl. 5 2269 BGB).

Beim zwei- oder mehrseitigen Erbvertrag, in dem mehrere Personen letztwillig verfügen, ist sorgfältig zwischen dem Recht zur Änderung eigener Verfügungen des Erblassers und den Auswirkungen einer solchen auf die vertragsmäßigen Verfügungen des bzw. der anderen vertragsschließenden Erblasser zu unterscheiden:

Beim zwei- oder mehrseitigen Erbvertrag kann wegen des Höchstpersönlichkeitsgrundsatzes in 5 2065 BGB dem Überlebenden nicht das Recht eingeräumt werden, die Verfügungen des Verstorbenen zu ändern, wohl aber seine eigenen.

Der Änderungsvorbehalt kann entweder in der gleichen Urkunde wie die vertragsmäßige Verfügung oder in einer späteren Erbvertragsergänzungsurkunde eingeräumt werden, in jedem Fall bedarf der Vorbehalt der Form des 5 2276 BGB. Bei einem Erbvertrag zwischen Ehegatten oder Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft reicht dazu allerdings auch ein formgültiges gemeinschaftliches Testament aus.

Die auf Grund eines solchen Vorbehalts zulässige Änderung einer vertragsmäßigen Verfügung kann in jeder beliebigen Verfügung von Todes wegen geschehen. Sie bedarf nicht der für den Rücktritt vorgeschriebenen notariellen Beurkundung gemäß 5 2296 BGB.

Aufhebung des Erbvertrags

Auch die Aufhebung gemäß 55 2290 ff. BGB beseitigt die erbrechtliche Bindung, setzt aber im Unterschied zum Änderungsvorbehalt das Einverständnis des anderen Vertragsteils voraus.

Der Erblasser kann gemäß 2290 BGB wieder frei von Todes wegen verfügen, wenn die vertragsmäßigen Verfügungen aufgehoben werden oder nur als einseitige aufrechterhalten bleiben. Wird der gesamte Erbvertrag aufgehoben, gelten die einseitigen Verfügungen im Zweifel als mitaufgehoben, 5 2299 Abs. 3 BGB.

Die Aufhebung nach 2291 BGB (mit notariell beurkundeter Zustimmung des Vertragspartners) betrifft nur die vertragsmäßige Anordnung eines Vermächtnisses oder einer Auflage. Ob dadurch auch die Wirksamkeit anderer Verfügungen beeinflusst werden, richtet sich nach 5 2085 BGB. Danach hat die Unwirksamkeit einer von mehreren in einem Testament enthaltenen Verfügungen die Unwirksamkeit der übrigen Verfügungen nur zur Folge, wenn anzunehmen ist, dass der Erblasser diese ohne die unwirksame Verfügung nicht getroffen haben würde.

Zudem kann durch ein gemeinschaftliches Testament der Ehegatten oder Lebenspartner der gesamte Erbvertrag oder auch nur eine einzelne Verfügung gemäß 5 2292 BGB aufgehoben oder geändert werden.

Rücktrittsvorbehalt

Der Erblasser kann vom Erbvertrag aber nur dann von einzelnen vertragsmäßigen Verfügungen gemäß 5

2293 BGB zurücktreten, wenn er sich den Rücktritt vorbehalten hat. Beim Rücktritt vom ganzen Vertrag werden alle vertragsmäßigen, im Zweifel auch die einseitigen Verfügungen (5 2299 Abs. 3 BGB), aufgehoben.

Tritt er von einzelnen vertragsmäßigen Verfügungen zurück, richtet sich die Wirksamkeit der übrigen Verfügungen nach 55 2085, 2279 Abs. 1 BGB. War der Erbvertrag mit anderen Verträgen verbunden, gilt für diese 5 139 BGB. In der Regel wird ein Ehevertrag durch den Rücktritt vom Erbvertrag nicht beeinflusst (Vgl. BGH NJW 59, 625 NJW 59, 625): Bei einem zweiseitigen Erbvertrag gilt 5 2298 Abs. 2 S. 1 BGB. Tritt eine Partei des gegenseitigen Erbvertrags aufgrund vorbehaltenen Rücktrittsrechts zurück, gilt im Zweifel der ganze Vertrag als aufgehoben, wenn kein anderer Wille von ihnen anzunehmen ist, 5 2298 Abs. 3 BGB.

Der Erblasser kann von einer vertragsmäßigen Verfügung gemäß 5 2294 BGB zurücktreten, wenn der Bedachte eine Verfehlung begeht, die ihn zur Pflichtteilsentziehung berechtigt. Die vertragsmäßigen Verfügungen gegenüber den übrigen Bedachten bleiben bestehen.

Der Erblasser kann von einer vertragsmäßigen Verfügung gemäß 5 2295 BGB zurücktreten, wenn diese mit Rücksicht auf eine rechtsgeschäftliche Pflicht des Bedachten, dem Erblasser für dessen Lebenszeit wiederkehrende Leistungen zu entrichten, insbesondere Unterhalt zu gewähren, getroffen wurde und die Pflicht vor dem Tod des Erblassers aufgehoben wird. Der Rücktritt kann nur eine vertragsmäßige Verfügung betreffen, die „mit Rücksicht" auf die schuldrechtliche Pflicht getroffen wurde. Die Wirksamkeit der übrigen vertragsmäßigen Verfügungen richtet sich nach 55 2279 Abs. 1, 2085 BGB, beim zweiseitigen Erbvertrag nach 5 2298 Abs. 2 S. 1 BGB. Für einseitige Verfügungen gilt 5 2299 Abs. 3 BGB.

Soweit der Erblasser rücktrittsberechtigt ist, kann er nach dem Tod des anderen Vertragspartners dadurch die vertragsmäßige Verfügung aufheben gemäß 2297 Abs. 1 BGB.

 

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