Schwerwiegende geistige Erkrankung führt icht zwangsläufig zur Testierunfähigkeit

Eine schwerwiegende geistige Erkrankung führt nach einem aktuellen Beschluss des OLG München (Beschluss vom 31.10.2014, Az.: 34 Wx 293/14) nicht automatisch zur Testierunfähigkeit eines Erblassers und damit zu einem unwirksamen Testament. In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte ein Erblasser ein notarielles Testament errichtet. Dabei lagen mehrere medizinische Gutachten vor, die aufgrund einer geistigen Erkrankung des Erblassers dessen Geschäfts-fähigkeit in Frage stellten. Kurz vor der Errichtung des Testaments waren allerdings mehrere Sachverständige zu dem Ergebnis gekommen, der Erblasser sei geschäfts- und testierfähig. Nach Auffassung des Gerichts sei es für die Annahme einer Testierunfähigkeit erforderlich, dass die krankhafte Störung die Erwägungen und Willensentschlüsse bei Errichtung
einer letztwilligen Verfügung beeinträchtige. Sei dies nicht der Fall, würden krankhafte Vorstellungen und Empfindungen die Gültigkeit einer letztwilligen Verfügung nicht beeinflussen. Auch das Vorliegen einer Betreuung führe nicht automatisch
zu einer Testierunfähigkeit. Erforderlich für die Annahme einer Testierunfähigkeit seien vielmehr begründete bzw. konkrete Zweifel, etwa gestützt auf fachärztliche Gutachten oder Urteile. Aufgrund der sich widersprechenden Gutachten hätten
im zugrunde liegenden Fall aber keine begründeten Zweifel bestanden.

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