Hero2-Erbrecht-Aktuelles@2 Hero2-Erbrecht-Aktuelles@2
»Wir halten Sie auf dem Laufenden.«

Ein kurzer Überblick zur EUErbVO

Heute möchten wir an dieser Stelle nichts brandaktuelles behandeln, sondern Ihnen die wichtige europäische Erbrechtsverordnung näherbringen.

Seit dem 15. August 2015 gilt für alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Ausnahme von Dänemark, Irland und dem Vereinigten Königreich die EUErbVO. Diese regelt die Gerichtszuständigkeit und das anwendbare nationale Recht in einem internationalen Erbfall.

Für Erbfälle nach dem 15. August 2015 sind daher für den gesamten Nachlass gemäß Art. 4 EUErbVO die Gerichte des Mitgliedstaates zuständig, in dessen Hoheitsgebiet der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte, sofern nicht gemäß Art. 5 EUErbVO eine Gerichtsstandvereinbarung in Testament oder Erbvertrag getroffen wurde.

Die in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen werden in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf. Ausnahme von diesem Grundsatz werden nur in Art. 40 EUErbVO festgelegt, wonach zum Beispiel bei einem Verstoß gegen den ordre public (grundlegende Wertvorstellungen, die sich in der Rechtsordnung wiederfinden) des Mitgliedstaats die Entscheidung des rechtsprechenden Gerichts nicht anerkannt wird. Selbiges gilt für die Vollstreckbarkeit nach Art. 52 EUErbVO. Das Gericht, welches die Vollstreckung durchzuführen hat, ist also grundsätzlich an die Entscheidung des anderen Gerichts eines Mitgliedstaats gebunden und hat keine weitere Prüfungskompetenz, außer bei vorliegen der Gründe nach Art. 40 EUErbVO.

Was das auf den Erbfall anwendbare Recht anbetrifft, richtet sich die Rechtsnachfolge von Todes wegen nach dem letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers. Den gewöhnlichen Aufenthalt hat man an dem Ort, an welchem Dauer und Beständigkeit des Aufenthaltes sowie andere Umstände persönlicher und beruflicher Natur die dauerhafte Beziehung zwischen einer Person und ihrem Aufenthalt anzeigen. In der Regel wird ein gewöhnlicher Aufenthalt angenommen, wenn man für die Dauer von drei Monaten an einem Ort verweilt.

Gibt es eine offensichtlich engere Verbindung zu einem anderen Staat als dem des gewöhnlichen Aufenthaltes, kann auch dessen Rechtsordnung in Ausnahmefällen anwendbar sein, vgl. Art. 21 II EUErbVO.

Daher ist es inzwischen sehr wichtig geworden, sofern man sich längere Zeit im Ausland aufhält, im Testament eine Rechtswahl gemäß Art. 22 vorzunehmen und so das anwendbare Recht zu bestimmen. Allerdings ist es dem Erblasser nicht gestattet, das Recht eines Staates zu bestimmen, zu welchem keinerlei Verbindung besteht. Er kann vielmehr nur das Recht des Staates der eigenen Staatsangehörigkeit wählen.

Alles rund um die Kanzlei finden Sie hier: