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Ausländisches Testament muss im Zweifel übersetzt werden.

Errichtet ein Deutscher im Ausland ein Testament, ist dies formgültig sofern es den dortigen Formerfordernissen entspricht. Sofern ein Testament ausländische Rechtsbegriffe enthält müssen diese durch Umdeutung in deutsches Recht übersetzt werden, sofern auf den Erbfall deutsches Recht anzuwenden sei, entschied in einem aktuellen Fall das OLG Schleswig
(Az.: 3 Wx 15/14) In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte ein Erblasser mit deutschem Pass in England unter dort formgültigen Voraussetzungen ein maschinengeschriebenes Testament errichtet, war später aber wieder zu ständigem Aufenthalt nach Deutschland zurückgekehrt. Das OLG entschied nun, dass obwohl deutsches Recht anzuwenden sei, das Testament formgültig und wirksam sei, weil es der englischen Form entsprochen habe, die zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung maßgeblich gewesen sei.

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