Hero2-Erbrecht-Aktuelles@2 Hero2-Erbrecht-Aktuelles@2
»Wir halten Sie auf dem Laufenden.«

Anspruch auf Schadensersatz wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung nicht vererbbar.

Ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung von Persönlichkeitsrechten ist nicht vererbbar. So hat der BGH im Frühjahr dieses Jahres entschieden (Az.: VI ZR 246/12). In dem zugrunde liegenden Fall ging es um Folgendes: Ein österreichischer Fernsehstar hatte im Zusammenhang mit TV und Zeitungsberichten bzgl. des Unfalltods seiner Tochter und seiner eigenen Erkrankung Klage wegen Verletzung von Persönlichkeitsrechten beim Landgericht Berlin erhoben. Einen Tag nach Klage-erhebung war der Kläger dann verstorben. Die Klage wurde von den Erben weiterverfolgt, jedoch sowohl vom Landgericht,
als auch vom Kammergericht abgewiesen. Auch der BGH wies die Revision nun als unbegründet zurück. Nach Auffassung des BGH seien „die ideellen Bestandteile des Persönlichkeitsrechts unauflöslich an die Person ihres Trägers gebunden
und als höchstpersönliche Rechte unverzichtbar und unveräußerlich, also nicht übertragbar und nicht vererblich“. Die Un-vererblichkeit eines Geldanspruchs wegen einer Persönlichkeitsverletzung folge schon aus der Natur des Anspruchs.
Denn dem Verstorbenen könne durch Zahlung eines Schadensersatzanspruchs an seine Erben wegen einer zu Lebzeiten erlittenen Persönlichkeitsverletzung keine Genugtuung mehr verschafft werden.

Alles rund um die Kanzlei finden Sie hier: