1. Verjährungsarten
- es gibt die Festsetzungs- (§§ 169ff AO) und die Zahlungsverjährung (§§ 228ff AO)
a) Festsetzungsverjährung bedeutet, dass nach Ablauf eines bestimmten Zeitraums das Recht des Staates zur Erhebung von Steuern mittels Erlasses von Steuerbescheiden erlischt, § 169 I AO
→ ist vorliegend relevant, da es um noch nicht festgesetzte Steuern geht
b) Zahlungsverjährung bedeutet, dass der Anspruch des Staates auf die festgesetzte Steuer erlischt, § 228 AO, wobei die Frist 5 Jahre beträgt
2.Verjährungsfristen
- Festsetzungsfrist bei Verbrauchssteuern (für Strom, Tabak, Mineralöl etc.) 1 Jahr, für alle anderen Steuern 4 Jahre, § 169 II S. 1 AO
→ bei Steuern auf Zinserträge somit an sich 4 Jahre Verjährung gegeben
- Festsetzungsfrist aber 10 Jahre bei Steuerhinterziehung und 5 Jahre bei leichtfertiger Steuerverkürzung, § 169 II S. 2 AO
→ Leichtfertigkeit gem. § 378 AO bedeutet erhöhter Grad der Fahrlässigkeit und ist eine Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße bis zu EUR 50.000,-. Liegt vor, wenn es sich dem Steuerpflichtigen geradezu aufgedrängt hat, dass seine Sorgfaltspflichtverletzung zu einer Steuerverkürzung führen muss und diese objektiv auch eingetreten ist
→ Steuerhinterziehung gem. § 370 AO liegt bei unrichtigen oder unvollständigen Angaben gegenüber den Behörden vor oder wenn diese über steuerlich erhebliche Tatsachen pflichtwidrig in Unkenntnis gelassen werden und dadurch Steuern verkürzt werden
→ Argumentationsfrage, was letztlich gegeben ist: Leichtfertigkeit, wenn man darauf abstellt, dass beispielsweise nicht bewusst war, dass gegenüber den Behörden auch Zinseinkünfte im Ausland anzugeben
3. Beginn Festsetzungsfrist
- nach § 170 I AO mit Ablauf des Kalenderjahres, in welchem Steuer entstanden ist
→ bspw. bei Kapitaleinkünften aus dem Jahre 2004 somit ab dem 01.01.2005
- war allerdings eine Steuererklärung einzureichen, mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem Steuererklärung eingereicht wurde
→ vorliegend ist davon auszugehen, dass Steuererklärung einzureichen war
→ sollte Steuererklärung nicht eingereicht worden sein, beginnt Frist mit Ablauf des dritten Kalenderjahres nach Jahr, in dem Steuer entstanden ist (Bsp.: Steuer entstanden 2003, keine Steuererklärung eingereicht, dann beginnt Frist zum 01.01.2007)
4.Folgen
- wird Steuer nicht bis Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, muss für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Zuschlag von 1 % des abgerundeten rückständigen Steuerbetrages entrichtet werden, § 240 AO
→ hier nicht relevant, da Säumnis erst eintritt, wenn Steuer festgesetzt oder angemeldet wurde
- Steuerhinterziehung wird mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft, bei besonders schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis 10 Jahren, § 370 AO. Maßgeblich für Strafzumessung ist Steuerschaden (BGH):
* Bis EUR 50.000: regelmäßig Geldstrafen
* Ab EUR 50.000: auch Freiheitsstrafe (i.d.R. auf Bewährung) möglich
* Ab EUR 100.000: in der Regel besonders schwerer Fall und daher Freiheitsstrafe
5.Mögliches Vorgehen
- Selbstanzeige, § 371 AO
→ Straffreiheit gem. § 371 I AO, es sei denn, es wurde bereits Prüfung durch Steuerbehörden durchgeführt oder Steuerhinterziehung war bereits entdeckt und Täter wusste dies oder nahm dies an bei verständiger Würdigung des Sachlage, § 371 II AO
→ Straffreiheit nur, wenn hinterzogene Steuern fristgerecht nachgezahlt werden, § 371 III AO, wobei die Frist in der Regel nicht länger als sechs Monate ist