Der Gerichtshof der Europäischen Union hat mit Urteil vom 05. April 2016 in den verbundenen Rechtssachen C-404/15 und C-659/15 PPU verkündet, dass die Vollstreckung eines Haftbefehls in einem europäischen Mitgliedstaat nicht erfolgen darf, wenn dabei Menschenrechte verletzt werden und man unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen wird.