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Italienisches Familienrecht

Das italienische Familienrecht ist im deutsch-italienischen Rechtsverkehr in verschiedenen Konstellationen von Belang. Dies mit Blick auf zahlreiche bi-nationale Ehen, aber auch bezüglich in Deutschland lebender italienischer Ehepaare sowie auch bezüglich deutscher Ehepaare in Italien.

Nicht nur die außergerichtliche Interessenswahrnehmung in Familienangelegenheiten sondern gerade auch die gerichtliche Vertretung bei Verfahren in Deutschland und insbesondere Italien wird durch unsere Kanzlei durchgeführt. Als besonderer Service wird dabei die persönliche Vertretung Ihrer Interessen gerade auch vor Ort in Italien bei gerichtlichen Verfahren einschließlich der Wahrnehmung der anstehenden Gerichtstermine durch unsere Kanzlei gewährleistet. Als Ansprechpartner steht Ihnen dabei zu jeder Zeit ein Partner unserer Kanzlei in Deutschland zur Verfügung.

I. Ehefragen

1. Trennung (separazione)

Maßgeblicher Unterschied zum deutschen Recht ist der Umstand, dass das italienische Recht vor der eigentlichen Scheidung (divorzio) eine gerichtlich festzustellende Trennung (separazione) vorsieht. Zwischen der Trennung und der Scheidung müssen drei Jahre vergangen sein. Bereits im Trennungsverfahren sind zwischen den Ehepartnern die grundsätzlichen Bedingungen bezüglich Unterhalt, Güteraufteilung und gegebenenfalls Umgangs- und Sorgerecht bezüglich der Kinder zu klären. Im Falle einer Einvernehmlichkeit ist die Vertretung durch lediglich einen Anwalt im Trennungsverfahren ausreichend ist. Kommt es zu keiner einvernehmlichen Trennung (separazione consensuale), muss die Trennung durch das Gericht verfügt werden (separazione giudiziale). Ansonsten wird eine einvernehmliche Trennungsvereinbarung durch das Gericht lediglich noch bestätigt, wobei dies auch verweigert werden könnte bei fehlender oder unzureichender Berücksichtigung der Kindesinteressen. Vorsicht ist geboten bezüglich der möglichen Erklärung des Gerichts dazu, wer die Trennung verschuldet hat. Eine solche Zuerkennung der schuldhaften Verantwortung kann negative vermögensrechtliche Folgen bei dem belasteten Ehegatten haben, insbesondere auch dessen Erbansprüche bei Versterben des Ehegatten verhindern, sofern bis zu diesem Zeitpunkt noch keine Scheidung vollzogen wurde.

2. Scheidung (divorzio)

Eine Scheidung setzt wie in Deutschland ein gerichtliches Urteil voraus. Die Scheidung beendet die ehelichen Wirkungen sowohl in persönlicher als auch vermögensrechtlicher Hinsicht. Ein finanziell schlechter stehender Ehepartner kann Anspruch auf Unterhalt haben. Im Unterschied zu Deutschland können sich die Gerichte dabei hinsichtlich der Höhe nicht an Tabellen orientieren, sondern müssen den Unterhalt anhand der vorgetragenen Lebensumstände der Parteien in jedem Fall einzeln bestimmen. Maßgeblich hierfür sind die Vermögensverhältnisse, die Scheidungsgründe, die wirtschaftlichen Beiträge der Ehegatten, die Einkommensverhältnisse, aber auch die Ehedauer.

Hinsichtlich des anwendbaren Rechts ist die seit dem 21. Juni 2012 geltende diesbezügliche EU-Verordnung (Rom III) zu beachten, welche grundsätzlich bei fehlender Rechtswahl die Anwendbarkeit des Rechts des gewöhnlichen Aufenthaltsorts der Eheleute vorsieht. Da es hierzu aber Ausnahmen gibt, empfiehlt es sich, diesbezüglich eine explizite Rechtswahl durch schriftliche Vereinbarung beider Ehegatten zu treffen. In einer solchen Vereinbarung können auch weitere relevante Punkte zu Unterhalt, Güterrecht aber auch Versorgungsausgleich geregelt werden.

II. Kindschaftsfragen

In Bezug auf des Umgangs- und Sorgerecht ist das anwendbare Recht regelmäßig danach zu bestimmen, wo die Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort haben. So kann auch bei deutschen Ehepaaren dann italienisches Recht bezüglich der Bestimmung des Aufenthaltsortes oder allgemein Fragen des Umgangsrechts eines Elternteils mit dem Kind zur Anwendung kommen, wenn der Ehepartner, bei welchem die Kinder wohnhaft sind, seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort in Italien hat. Grundsätzlich sieht das italienische Recht genauso wie das deutsche Recht ein gemeinsames Sorgerecht beider Elternteile vor.

Hiervon zu unterscheiden ist die unzulässige Verbringung von Kindern von Italien nach Deutschland oder umgekehrt, wenn der andere, ebenfalls sorgeberechtigte Elternteil dem Umzug ins Ausland nicht zugestimmt haben sollte. Hier sind internationale Übereinkommen zum Schutz der Kinder bzw. zur Gewährleistung des Sorge- und Umgangsrechts des anderen Elternteils einschlägig, die auch eine Involvierung der Strafbehörden in Betracht kommen lassen.

III. Unterhaltsrecht

1. Allgemein

Die Frage von Unterhaltsansprüchen stellt sich selbstverständlich auch im italienischen Recht. Das Gericht muss dabei unterscheiden zwischen dem Unterhalt für den Ehegatten im Trennungszeitraum (assegno di mantenimento) sowie später im Scheidungsverfahren (assegno divorzile) über den Unterhalt nach der Scheidung. Zudem besteht ebenso in Deutschland eine Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern, deren Nichteinhaltung ebenfalls strafrechtliche Folgen nach sich ziehen kann. Anders als in Deutschland aber existiert keine der Düsseldorfer Tabelle vergleichbare Aufstellung, anhand derer sich die Richter bezüglich der anzusetzenden Unterhaltsbeträge orientieren können, vielmehr muss der Richter verschiedene Kriterien heranziehen (siehe hierzu im Einzelnen die folgenden Ausführungen), um sodann eine Ermessensentscheidung zu treffen.

2. Trennungsunterhalt

Ein Anspruch eines Ehegatten auf Trennungsunterhalt besteht dann, wenn er einen ausdrücklichen Antrag auf Unterhalt gestellt hat, keine Zuweisung der Schuld an der Trennung ihm gegenüber ausgesprochen wurde, er keine angemessenen eigenen Mittel für den Lebensunterhalt zur Verfügung hat und der andere Ehegatte wirtschaftlich in der Lage ist, ihm diesen Unterhalt zu zahlen. Der Unterhaltsbetrag soll dabei dem begünstigten Ehegatten ermöglichen, den Lebensstandard fortzuführen, der während der Ehe genossen wurde. Ebenso wie in Deutschland wird regelmäßig die monatliche Zahlung des Unterhalts festgesetzt. Bei Nichtzahlung kann durch den begünstigten Ehegatten eine Beschlagnahme von Gegenständen im Eigentum des verpflichteten Ehegatten oder auch von Ansprüchen des verpflichteten Ehegatten gegenüber Dritten (z.B. von Lohnansprüchen gegen den Arbeitgeber) veranlasst werden. Der gerichtlich festgesetzte Unterhaltsbetrag kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden, wenn diesbezüglich neue Tatsachen aufgetreten sein sollten.

3. Nachehelicher Unterhalt

Der nacheheliche Unterhalt ist aufgrund einer nachehelichen Solidarität zu zahlen an den wirtschaftlich schwächeren Ehegatten, dem die angemessenen wirtschaftlichen Mittel fehlen oder der sich aus objektiven Gründen nicht hinreichend selbst versorgen kann (z.B. Ehefrau, die 30 Jahre lang allein Hausfrau war, um die Kinder großzuziehen). Das Gericht hat dabei zur Bestimmung des konkret festzulegenden Betrages den jeweiligen persönlichen und finanziellen Beitrag eines jeden Ehegatten zur Ehe und zum gebildeten Familienvermögen zu berücksichtigen sowie aber auch das jeweilige Einkommen beider Ehegatten und deren jeweiliges Vermögen und die Ehedauer. Die Rechtsprechung stellt hinsichtlich der fehlenden angemessenen Mittel nicht auf das tatsächlich unbedingt Benötigte ab, sondern vielmehr auf die Möglichkeit der Beibehaltung des Lebensstandards, der während der Ehe geführt wurde. Auch die gerichtliche Bestimmung zu dem nachehelichen Unterhalt kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden, wenn die zugrunde liegenden Fakten sich geändert haben sollten.

4.    Kindesunterhalt

Der Unterhalt für die Kinder ist regelmäßig monatlich zu zahlen durch den Ehegatten, dem die Kinder nicht zugewiesen wurden. Regelmäßig erfolgt eine jährliche Anpassung der Beträge gemäß dem sogenannten ISTAT-Index, vergleichbar mit dem deutschen Verbraucherpreisindex. Es kann dabei durch das Gericht auch Unterhalt zugunsten der volljährigen Kinder bestimmt werden, wenn diese keine angemessenen eigenen Einkünfte besitzen (z. B. Studenten).

IV. Kindesentführung

Unsere Kanzlei unterstützt Väter oder Mütter, deren Kinder vom anderen Elternteil illegal ins Ausland, insbesondere nach Italien verbracht worden sind. Innerhalb der Europäischen Union muss bei Sorgerechtsentscheidungen der Gerichte eines Mitgliedstaates nicht mehr ein langwieriges Verfahren zur Vollstreckbarerklärung dieser Entscheidung in dem anderen Mitgliedstaat durchgeführt werden, vielmehr gelten die Entscheidungen der Gerichte eines Mitgliedsstaates als vollstreckbar innerhalb der gesamten EU. Damit kann beispielsweise aber die Entscheidung eines deutschen Gerichts, dass die deutsche Mutter alleinsorgeberechtigt ist, in Italien durchgesetzt werden, wenn der italienische Kindesvater das gemeinsame Kind unerlaubt nach Italien entführt hat. Die jeweiligen Behörden in Italien vor Ort sind dabei zur Amtshilfe verpflichtet. Nach dem Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (HKÜ) sind die Kinder unverzüglich zurückzubringen zu dem Elternteil, bei welchem das Kind zuvor seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Für die konkrete Abwicklung in derartigen Angelegenheiten stehen wir Ihnen selbstverständlich zur Verfügung. Sie können uns dahingehend unter den nebenstehenden Telefonnummern kontaktieren.

Unsere Anwälte in diesem Fachbereich.

> Luigi Cecchini
> Dr. Jürgen Reiß
> Dr. Christian Pfeifer
> Oliver Schupp
> Rosario Bruno
> Silvia Sclano
> Marcello Fedele

 

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