Es ist darauf hinzuweisen, dass die nachfolgenden Ausführungen nur einen summarischen Überblick zu grundsätzlichen Fragen der Gesellschaftsgründung in Italien bieten sollen, im konkreten Einzelfall aber ist es unabdingbar, eine Beratung durch einen im italienischen Recht kompetenten Rechtsanwalt in Anspruch zu nehmen.
Aufgrund zahlreicher Gesellschaftsgründungen in den vergangenen Jahren, welche der Kanzleigründer Herr Rechtsanwalt und Avvocato Dr. Reiß persönlich betreut hatte, kann hierbei eine kompetente Betreuung gewährleistet werden.
Die Gründung von Niederlassungen in Italien erfolgt oftmals durch international operierende Unternehmen im hochindustrialisierten Norden Italiens, um hierdurch leichter Fuß zu fassen im italienischen Markt. Begünstigt wird dies auch durch die Änderung des italienischen Gesellschaftsrechts, insbesondere die umfassende Reform desselben im Jahr 2004, welches zahlreiche Normen auch dem deutschen Gesellschaftsrecht angenähert hat.
Dabei bietet sich für den Einstieg die Gründung einer „s.r.l.“ an, die der deutschen GmbH entspricht und welche wir im Folgenden näher beleuchten möchten:
Bei Gründung einer ausländischen Gesellschaft empfiehlt es sich, eine die Haftung beschränkende Rechtsform zu wählen, da oftmals die konkreten Risiken vor Ort nicht bekannt sind und gerade auch bei unterschiedlichen Mentalitäten und Handelsbräuchen es schnell zu Missverständnissen kommen kann, die Haftungen nach sich ziehen könnten. Vor diesem Hintergrund empfiehlt es sich daher, eine die Haftung auf das Gesellschaftskapital beschränkende Kapitalgesellschaft zu gründen, wie die italienische „s.r.l.“ eine darstellt. Die persönliche Haftung des Unternehmers wird dabei vermieden.
Eine etwaige deutsche Gesellschaft kann als alleinige Gesellschafterin fungieren. Ein Vorteil hierbei ist, dass eine umfassende Kontrolle des italienischen Unternehmens über die Heimatfirma gegeben ist, wobei insbesondere auch die Geschäftsführer durch die deutsche Gesellschaft gestellt werden können.
In Italien laufende Rechtsstreitigkeiten werden zudem von der italienischen Gesellschaft aufgefangen, ohne dass die Gesellschafterin bzw. etwaige natürliche Personen als Gesellschafter hiervon direkt betroffen wären. Dies ist insbesondere wichtig bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten mit einem italienischen Geschäftsführer oder leitenden Angestellten, bei welchen erhebliche Abfindungen und Schadenersatzforderungen im Raum stehen können, die mit den deutschen Verhältnissen nicht vergleichbar sind.
Die Gründung einer „s.r.l.“ erfordert ein Stammkapital in Höhe von EUR 10.000,00, somit noch nicht einmal die Hälfte des Gesellschaftskapitals einer deutschen GmbH. Geklärt werden muss sodann, wer die „s.r.l.“ in Italien vertreten soll, da bei einem deutschen Geschäftsführer (was aus Gründen der Kontrolle unbedingt zu empfehlen ist) für diesen zuvor regelmäßig auch eine italienische Steuernummer (codice fiscale) eingeholt werden muss. Diese löst keine Steuerpflichten in Italien aus, dient aber der Identifizierung einer Person und ist für den Abschluss bestimmter Rechtsgeschäfte (z. B. Immobilienkauf) sowie auch für die Registrierung im Handelsregister zwingend erforderlich. Sollte eine deutsche Gesellschaft Gesellschafterin einer zu gründenden italienischen „s.r.l.“ werden, benötigt sie ebenfalls eine italienische Steuernummer. Zudem benötigt die neu zu gründende Gesellschaft eine zertifizierte E-Mail-Adresse (sog. PEC = posta elettronica certificata), an welche die italienischen Behörden offizielle Korrespondenz versenden können.
Sodann ist der Gesellschaftsvertrag vorzubereiten, welchen wir in Abstimmung mit dem italienischen Notariat entwerfen, wobei wir Ihnen eine Fassung auch in deutscher Sprache zukommen lassen können.
Sinnvoll ist im Rahmen der Gründung einer „s.r.l.“ die sofortige Einbindung eines italienischen Steuerberaters, welcher die Gründung hinsichtlich der steuerrechtlichen Aspekte von Anfang an unterstützt. Dies auch bereits mit Blick auf die sodann erforderlichen Mitteilungen an die italienischen Behörden, insbesondere auch die jährlich einzureichenden Bilanzen. Gerade aber auch bei der Einstellung italienischer Arbeitnehmer ist ein solcher Steuerberater unabdinglich, da die entsprechenden Obliegenheiten gegenüber den italienischen Behörden und dem italienischen Finanzamt nur über diesen erfolgen können. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass der Arbeitnehmer offiziell angemeldet sein muss, bevor er für die Gesellschaft tätig wird, da andernfalls die Gefahr des Verdachts der Schwarzarbeit besteht, welche steuer- aber auch strafrechtliche Konsequenzen haben könnte.
Unsere Kanzlei ermöglicht es dabei, das Unternehmen bzw. die Person, welche eine „s.r.l.“ gründen möchten, aus einer Hand zu betreuen, da wir nicht nur über einen italienischen Steuerberater, Herrn Dott. Luigi Aghilar, verfügen, sondern auch über unsere Kanzlei angebundene Notare, bei welchen dann die konkrete Gründung der „s.r.l.“ erfolgt. Als deutschsprachiger Ansprechpartner steht Ihnen dabei stets Herr Rechtsanwalt und Avvocato Dr. Reiß zur Verfügung. Es ist dabei auch nicht erforderlich, dass die Mandantschaft selbst vor Ort beim Gründungsakt anwesend ist, da dieses durch Herrn Rechtsanwalt und Avvocato Dr. Reiß persönlich vor Ort entsprechend vorgenommen wird.
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