Immobilienrecht
Italienisches Immobilienrecht
Zahlreiche Immobilien in Italien stehen im Eigentum von Deutschen bzw. zahlreiche Deutsche beabsichtigen, Immobilien in Italien zu erwerben. Hierbei ist allerdings auf oft maßgebliche Unterschiede zum deutschen Recht zu verweisen, die eine Unterstützung durch einen im deutschen und italienischen Recht bewanderten Rechtsanwalt/Avvocato unabdinglich machen.
Leistungen
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Leistungsspektrum
Unsere Kanzlei ist insbesondere auch im Bereich des deutsch-italienischen Immobilienrechts seit mehr als 15 Jahren tätig und kann Sie diesbezüglich umfassend betreuen, von der ersten Beratung hinsichtlich grundlegender Fragestellungen beim Immobilienerwerb in Italien bis hin zum Abschluss des notariellen Kaufvertrages vor Ort in Italien. Ansprechpartner in Deutschland wird für Sie aber zu jeder Zeit ein Partner aus Deutschland sein. Im Einzelnen umfasst unser Leistungsspektrum hierbei folgendes:
- Anwaltliche Beratung bei Käufen und Verkäufen von Immobilien
- Vertragsgestaltung und -erstellung in deutscher und italienischer Sprache, sei es eines Vorvertrages sei es des endgültigen Kaufvertrages sowie auch Überprüfung bereits vorliegender Vorverträge bzw. Kaufverträge
- Umfassende Prüfung der notwendigen Dokumentation (Baugenehmigungen, Energieausweis etc.) sowie Überprüfung etwaig bestehender Belastungen (Dienstbarkeiten, Hypotheken etc.)
- schriftliche und telefonische Korrespondenz auf Italienisch mit dem Vertragspartner, dem Notar und gegebenenfalls Maklern bzw. italienischen Behörden
- Vorbereitung und Wahrnehmung von Notarterminen vor Ort in Italien.
- Abwicklung steuerlicher Fragestellungen/ steuerliche Betreuung über den italienischen Steuerberater/Partner unserer Kanzlei
Im Übrigen weisen wir darauf hin, dass wir jegliche Dokumente und Urkunden mittel unseres kanzleieigenen Übersetzungsbüros ins Deutsche bzw. ins Italienische übertragen können.
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Vorvertrag (contratto preliminare)
Wesentlich beim Kauf einer Immobilie in Italien ist der Umstand, dass dort regelmäßig ein Vorvertrag abgeschlossen wird. Mit diesem rechtsverbindlichen Vorvertrag verpflichtet sich der Käufer zum Abschluss des eigentlichen Hauptvertrages. Der Vorvertrag muss nicht zwingend notariell beurkundet werden, dieses empfiehlt sich jedoch, da nur dann die Eintragung des Vorvertrages möglich ist und nur dann damit verbundene Schutzwirkungen gegenüber zwischenzeitlichen Verfügungen zu Gunsten Dritter erlangt werden können.
Bezüglich des Vorvertrages ist darauf hinzuweisen, dass aus diesem Vorvertrag bereits auf Erfüllung geklagt werden kann, nämlich auf Abschluss des endgültigen Vertrages. Gleichzeitig können aber bei Nichterfüllung der Verpflichtungen von einer Seite durch die andere Vertragspartei Schadenersatzansprüche gestellt werden.
Diese Ansprüche sind oftmals verbunden mit der im Rahmen eines Vorvertrages zu leistenden Anzahlung (caparra confirmatoria), die regelmäßig 10 % bis 30 % der gesamten Kaufpreissumme beträgt. Bei Nichterfüllung der aus dem Vorvertrag herrührenden Verpflichtungen kann dem Verkäufer dabei drohen, das Doppelte der erhaltenen Anzahlung an den Kaufinteressenten leisten zu müssen. Dieses ist insbesondere dann von Bedeutung, wenn ein kurzfristiger Termin bis zum Abschluss des endgültigen Kaufvertrages im Vorvertrag vereinbart wurde, gleichzeitig aber noch Dokumente bei den Behörden eingeholt werden müssen, deren Nichtvorliegen zu einer Verschiebung des Notartermins führen können, beispielsweise im Falle einer Heilungsgenehmigung (sanatoria) für in der Vergangenheit durchgeführte, nicht zugelassene Umbauten an einer Immobilie.
Zugleich besteht aber auch die Möglichkeit der Vereinbarung eines Reugeldes (caparra penitenziale), um sich als Käufer gegen den Rücktritt vom Verkauf seitens des Verkäufers abzusichern. Dieser müsste bei Rücktritt vom Vertrag das Doppelte der Anzahlung zurückerstatten und würde im Gegenzug bei Rücktritt des Käufers vom Vertrag hingegen die Anzahlung behalten, ohne das Doppelte fordern zu können. Die Sinnhaftigkeit einer Klausel hängt mithin von der Position der Vertragspartei ab.Für die Erstellung eines Vorvertrages benötigen wir jedenfalls die folgenden Informationen:
- Vollständiger Name und Anschriften der Vertragsparteien, sowie auch Geburtsdatum und Geburtsort
- Italienische Steuernummer (codice fiscale)
- Diese können wir für Sie einholen bei den italienischen Behörden
- Genaue Angabe des Kaufgegenstandes
- Die Auszüge aus den italienischen Immobilienregistern können wir ebenfalls für Sie einholen
- Angaben zu Kaufpreis und geplanten Zahlungsmodalitäten (Bar, Scheck etc.) sowie Anzahlungen bei Abschluss des Vorvertrages
- Vorhandensein von Mängeln der Kaufsache, Angaben zum generellen Zustand der Immobilie
- Angaben zum beabsichtigten Zeitpunkt des Abschlusses des notariellen Hauptvertrages
- Eventuelle Garantieerklärungen des Verkäufers zu Lastenfreiheit des Grundstücks, Ordnungsge-mäßheit der Immobilie vor dem Hintergrund der baurechtlichen Bestimmungen (Baugenehmi-gung, Heilungsgenehmigung etc.)
- Vorhandensein etwaiger Lasten (z.B. Miet- oder Pachtverhältnisse, nachbarrechtliche Beschränkungen)
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Notarieller Kaufvertrag (rogito notarile)
Nach Abschluss des Vorvertrages ist sodann auch der endgültige Kaufvertrag vorzubereiten bzw. mit dem Notariat hinsichtlich des Entwurfs des Vertrages zu korrespondieren. Bereits überprüft worden sein sollte zu diesem Zeitpunkt das italienische Kataster (catasto) bzw. auch das Liegenschaftsregister (registro immobiliare), aus welchen ersichtlich ist, wer Eigentümer der Immobilie ist und welche Belastungen vorliegen. Hierbei ist darauf hinzuweisen, dass ein Grundbuch, wie es in Deutschland existiert, nur in den ehemals österreichischen Besitzungen in Italien, also insbesondere Südtirol und Teilen von Venetien, vorhanden ist. Die sonstigen Immobilienregister in Italien haben nicht den gleichen Rang wie das deutsche Grundbuch, insbesondere hat eine Eintragung dort auch keine eigentumsbegründende Wirkung. Diese tritt vielmehr bereits mit Abschluss des Kaufvertrages ein, auch wenn der Eigentümer noch nicht in das Register eingetragen worden sein sollte.
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Steuern im Zusammenhang mit Immobilen in Italien
1. Steuern auf Immobilien in Italien
Bezüglich der beim Immobilienkauf zu zahlenden Steuern ist darauf hinzuweisen, dass zu deren Berechnung auf den Katasterwert abzustellen ist. Dieser ist regelmäßig nicht unerheblich niedriger als der tatsächliche Immobilienwert, aus welchen sich hingegen die Notargebühren berechnen.
Für Immobilien in Italien sind jährlich Steuern zu zahlen, vergleichbar der deutschen Grundsteuer, deren Höhe von der Art der Nutzung (Hauptwohnsitz oder Zweitwohnung) abhängt und durch die jeweilige Gemeinde in einem bestimmten Rahmen erhört oder gesenkt werden kann. Die fälligen Zahlungen werden regelmäßig in zwei Raten geleistet.
2. Korrespondenz mit italienischen Steuerbehörden
Gerne stehen wir Ihnen auch zur Verfügung bezüglich der Korrespondenz mit den italienischen Steuerbehörden, um die Zustellung von Steuerdokumenten zu gewährleisten. Als besonderer Service können wir darauf verweisen, dass bei Beauftragung unserer Kanzlei auch ein italienischer Steuerberater zur Verfügung steht, über welchen die steuerlichen Fragen abgewickelt werden können. Sämtliche Tätigkeiten können daher aus einer Hand angeboten und betreut werden.
3. Steuern bei Vermietung von Immobilien in Italien
In Italien ist eine Registrierungspflicht für Mietverträge vorgesehen, wenn diese für mehr als 30 Tage abgeschlossen werden. Werden mehrere Mietverträge zu der gleichen Immobilie abgeschlossen, auch mit verschiedenen Personen, wird die Dauer der einzelnen Mietverträge summiert. Eine Registrierungspflicht ist in diesem Fall dann gegeben, wenn die Verträge insgesamt eine Dauer von 30 Tagen überschreiten. Dann müsste für jeden einzelnen Vertrag eine Registrierung erfolgen, wobei grundsätzlich 2 % des Mietzinses als Registrierungsgebühr anfallen, zumindest aber nicht weniger als EUR 67,00 für jeden einzelnen Mietvertrag. Die Hälfte dieser Gebühren ist grundsätzlich vom Mieter zu tragen. Hinsichtlich der Einkünfte aus Vermietung muss bis zum 30. September jeden Jahres eine Einkommenssteuererklärung in Italien vorgelegt werden. Die erzielten Einkünfte sind unabhängig von der Dauer des Vertrages einkommensteuerpflichtig, es sei denn der Steuerpflichtige hat keinerlei andere Einkünfte in Italien und die Einkünfte aus der Vermietung überschreiten nicht den Betrag in Höhe von jährlich EUR 500,00. Die Steuersätze betragen je nach Höhe der Einkünfte in vier Stufen 23, 27, 38 oder 43 %. Es wird zudem ein Freibetrag in Höhe von 5 % der Einkünfte abgezogen, der nicht der Besteuerung unterliegt.
Zugleich gibt es die Möglichkeit, dass ein Einheitssteuersatz („Cedolare secca“) gewählt wird, bei welchem 21 % auf die gesamten Mieteinkünfte erhoben werden. Bei dieser Option aber ist es nicht möglich, einen langfristigen Mietvertrag an die jährlich steigenden Lebenshaltungskosten (gemäß des sog. ISTAT-Index) anzupassen.
4. Vermeidung der Doppelbesteuerung
Zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung ist auf das deutsch-italienische Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) abzustellen, nach welchem Einkünfte, welche aus unbeweglichem Vermögen durch eine in einem Vertragsstaat (hier: Deutschland) ansässigen Personen bezogen werden, im anderen Staat (hier: Italien) besteuert werden können, wenn sich im letzteren Staat die Immobilie befindet, aus welcher Mieteinkünfte herrühren. Konkret bedeutet dies, dass die Bundesrepublik Deutschland die in Italien aus Mieteinnahmen erzielten Einkünfte nicht mehr besteuert, diese allerdings zur Festsetzung des Steuersatzes heranziehen kann. Somit kann aufgrund der erzielten Einnahmen in Italien durch den deutschen Fiskus ein höherer Steuersatz festgesetzt werden, der aber nur auf die Einkünfte angewendet würde, die in Deutschland erzielt wurden.
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Warum italienisches & deutsches Recht?
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WARUM ITALIENISCHES & DEUTSCHES RECHT?
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FAQ's
Hier finden Sie Antworten auf die häufigsten Fragen rund um unsere Kanzlei, unsere Leistungen und rechtliche Themen. Ob es um erste Beratungsgespräche, Gebühren oder spezielle Rechtsgebiete geht – wir haben die wichtigsten Informationen für Sie zusammengefasst. Sollten Sie dennoch weitere Fragen haben, stehen wir Ihnen jederzeit persönlich zur Verfügung.

Erbrecht
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Wann sollte ich einen Anwalt einschalten, wenn ein Nachlass in Italien zu regeln ist?
Idealerweise so früh wie möglich, insbesondere wenn Immobilien, Bankkonten oder andere Vermögenswerte in Italien zum Nachlass gehören. Wir von REISS bieten dank unseres doppelten Status schnelle Hilfe vor Ort, koordinieren alle notwendigen Behördengänge und klären rechtliche Fragen länderübergreifend.
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Was bedeutet Doppelzulassung für meine Erbschaft in Italien konkret?
Eine Kanzlei mit Doppelzulassung ist sowohl in Deutschland als auch in Italien anwaltlich zugelassen. Das bedeutet, dass wir Ihnen in beiden Ländern rechtlich verbindlich zur Seite stehen und Verfahren unmittelbar begleiten können – ohne externe Partner. Dies spart Zeit, Kosten und reduziert das Risiko von Kommunikationsproblemen mit italienischen Behörden oder Gerichten.
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Welche Kosten entstehen bei der Abwicklung einer Erbschaft in Italien?
Die Kosten hängen von diversen Faktoren ab, zum Beispiel vom Wert des Nachlasses oder vom Umfang der benötigten anwaltlichen Leistungen. Weil wir mit unserem doppelten Status alle Schritte aus einer Hand anbieten können, entstehen keine zusätzlichen Gebühren durch Zwischenschaltungen oder Dolmetscher. Vor Beginn klären wir im Detail, welche Kosten auf Sie zukommen und wie sich diese zusammensetzen.
Erbrecht
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Anwendbares Recht
1. Erblasser Deutscher – Wohnsitz im Ausland/Vermögen im Ausland
Die Erbfolge und die diesbezügliche Übertragung von Vermögenswerten richten sich sowohl im deutschem wie auch im italienischen Recht grundsätzlich nach dem Recht der Staatsangehörigkeit des Erblassers (Grundsatz der Nachlasseinheit), so dass prinzipiell der Wohnsitz des Erblassers unerheblich ist.
2. DoppelstaatsangehörigkeitBei dt. Staatsangehörigkeit kommt es in Deutschland zur Anwendung deutschen Rechts. Bei zusätzlicher italienischer Staatsangehörigkeit wird bzgl. in Italien belegenem Vermögen italienisches Recht angewendet.
3. Erblasser Italiener – Erbe Deutscher – Nachlassspaltung?Bei einem italienischen Erblasser ist die Staatsangehörigkeit des Erblassers maßgeblich, nicht die des Erben, mithin kommt es grundsätzlich weder in Deutschland noch in Italien zur Nachlassspaltung.
4. Wahl des anzuwendenden Rechts in letztwilliger Verfügung möglichEin italienischer Erblasser kann für sein in Deutschland belegenes, unbewegliches Vermögen deutsches Recht wählen, Art. 25 Abs. 2 EGBGB. Prinzipiell kann er nach italienischem internationalen Privatrecht seinen gesamten Nachlass dem Recht des Staates unterstellen, in welchem er seinen Wohnsitz hat. Ein in Italien lebender deutscher Staatsangehöriger könnte italienisches Recht für seinen Nachlass wählen, in Deutschland wäre er hingegen an das deutsche Erbrecht gebunden.
5. ROM-V-VerordnungObwohl die zum 17. August 2015 in Kraft tretende EU-Erbrechtsverordnung („ROM V“) erhebliche und durchaus praxisrelevante Veränderungen im Erbrecht mit sich bringen wird, sind diese der breiten Öffentlichkeit, aber auch der Mehrheit der Rechtsanwälte noch in keiner Weise bewusst. Exemplarisch hierfür ist der aktuelle Wikipedia- Eintrag („Internationales Erbrecht (Europäische Union)“), welcher sich bislang noch gar nicht zum Inhalt der ROM V Verordnung äußert.
ROM V soll zunächst einmal insbesondere die Regelungen zum anzuwendenden nationalen Recht bei Erbfällen innerhalb der Europäischen Union vereinheitlichen, weiterhin wird als zusätzliche Neuerung ein Europäisches Nachlasszeugnis eingeführt. Ausdrücklich ausgenommen vom Geltungsbereich von ROM V ist Dänemark.
Hintergrund der Regelung ist, dass die Regelungen zum anzuwendenden nationalen Recht innerhalb der Europäischen Union in den hierfür aktuell maßgeblichen nationalen Rechtsordnungen ausgesprochen uneinheitlich sind. So wird in einigen Ländern die Staatsangehörigkeit des Erblassers als maßgeblich angesehen, in anderen Staaten wird hingegen die Rechtsordnung des aktuellen Wohnsitzes zur Bestimmung des anwendbaren Rechts herangezogen. ROM V soll demgegenüber eine einheitliche Regelung schaffen. Demnach bestimmt in Zukunft einheitlich der letzte gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers, welches Recht anzuwenden ist. In der Praxis kann dies weitgehende Konsequenzen haben: So kann beispielsweise im Ergebnis bei einem zum Zeitpunkt seines Versterbens in Deutschland wohnhaften italienischen Staatsangehörigen deutsches Erbrecht anzuwenden sein. Maßgeblich ist insoweit ausschließlich der letzte gewöhnliche Aufenthalt, so dass beispielsweise ein Versterben während einer Auslandsreise (z.B. Urlaub) keine Auswirkungen auf das anzuwendende Erbrecht hat.
Möchte der Erblasser diese Rechtsfolge indes vermeiden, so besteht die Möglichkeit, zu Lebzeiten die Geltung des Rechts der eigenen Staatsangehörigkeit zu wählen. In der obigen Beispielskonstellation könnte der in Deutschland wohnhafte italienische Staatsbürger im Rahmen eines Testaments mithin die Anwendbarkeit des italienischen Erbrechts verfügen. Schon jetzt sollten demnach aber die Auswirkungen von ROM V beim Verfassen von letztwilligen Verfügungen beachtet werden, um diese nicht ab August 2015 erneut anpassen zu müssen. Mehr denn je empfiehlt es sich daher, sich bei Abfassen eines Testaments eingehend anwaltlich beraten zu lassen.
Eine weitere wichtige Neuerung infolge ROM V stellt die Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses dar. Dieses soll den nationalen Erbschein nicht ersetzen bzw. ablösen, sondern kann vielmehr alternativ zu diesem verwendet werden. Das Europäische Nachlasszeugnis soll insbesondere bei Erbfällen mit Auslandsbezug (z.B. bei Immobilienbesitz oder Kontenvermögen im EU-Ausland) zum Tragen kommen: Anders als der nationale Erbschein entfaltet es im EU-Ausland automatisch unmittelbare Wirkung und umfasst nicht nur die Erben, sondern kann auch für Vermächtnisnehmer ausgestellt werden.
Eine vertiefte Auseinandersetzung mit den Auswirkungen von ROM V findet sich übrigens im Fachbuch von Herrn Rechtsanwalt und Avvocato Dr. Reiß im C. H. BECK–Verlag zum italienischen Erbrecht, welches im Frühjahr 2014 erscheinen wird. -
Grundzüge des Erbrechts in Italien
1. Gesetzliche Erbfolge in Italien – 6 Klassen
Es wurden durch den italienischen Gesetzgeber 6 Klassen der Erbberechtigten gebildet: Überlebender Ehegatte, eheliche/nichteheliche Abkömmlinge, Eltern und Vorfahren, Seitenverwandte (Geschwister), übrigen Verwandten, der Staat. Die Konkurrenz der einzelnen Klassen wird in mehreren Artikeln des ital. BGB beispielhaft geregelt.
2. Gewillkürte ErbfolgeMit Testamenten kann die Erbfolge abweichend vom Gesetz geregelt werden, Erbverträge und gemeinschaftliche Testamente sind hingegen nichtig.
3. Pflichtteilsrecht und PflichtteilsberechtigteDieses ist nicht durch Testament ausschließbar. Berechtigte sind der Ehegatte, die ehelichen und die legitimierten Kinder sowie – im Falle deren Vorversterbens – deren Abkömmlinge, sowie die adoptierten Kindern und die Verwandten des Erblassers in aufsteigender Linie, also Großeltern und Urgroßeltern (ohne deren Abkömmlinge).
4. Haftung des ErbenBei vorbehaltloser Annahme der Erbschaft haftet der Erbe auch mit seinem nicht ererbten Vermögen. Eine beschränkte Haftung allein mit dem Nachlassvermögen gilt dann, wenn der Erbe die Erbschaft unter dem sogenannten Vorbehalt der Inventarerrichtung annimmt.
5. TestamentsvollstreckungEin oder mehrere Testamentsvollstecker können durch den Erblasser ernannt werden. Die Inbesitznahme des Nachlasses darf aber nur ein Jahr, bei Verlängerung max. zwei Jahre andauern.
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Abwicklung einer Erbschaft
1. Deutscher erbt in Italien–Wesentliche Unterschiede zum deutschen Recht/Zuständigkeiten/Fristen
War der Erblasser in Italien ansässig, ist Erbfolge in Italien zu eröffnen, zuständig ist die italienische Gerichtsbarkeit (Tribunale). Gegenüber dem örtlich zuständigen Gericht oder einem Notar ist die Annahme der Erbschaft zu erklären. Bei Anwendung italienischen Rechts beträgt die Frist zur Annahme keine 6 Wochen wie im deutschen Recht bezüglich der Ausschlagung, sondern 10 Jahre, bis dahin ist Erbschaft schwebend und könnte auch ausgeschlagen werden, sofern nicht zuvor eine Annahme erfolgt. Dies ist auch stillschweigend möglich, z.B. durch Inbesitznahme von Erbschaftsgegenständen.
2. Grundstücke in Italien als Bestandteil des NachlassesEs muss binnen eines Jahres ab Versterben eine „dichiarazione di successione“ (Erbschaftsmeldung) grundsätzlich gegenüber der Agenzia delle Entrate am Wohnsitz des Erblassers abgegeben werden. Vorab sind vor Ort in Italien die sich aus dem Katasterwert zu berechnenden Gebühren mittels eines sog. F24-Formulars zu bezahlen. Danach muss eine Änderung der Eigentumsverhältnisse an der Immobilie durch die sog. „voltura“ erfolgen bei der Agenzia del Territorio.
3. Geltendmachung von PflichtteilsansprüchenDies geschieht durch Erhebung einer sog. Herabsetzungsklage, für welche eine Frist von 10 Jahren besteht.
4. Erbschein oder sonstige Legitimation für ErbenDas italienische Erbrecht kennt grundsätzlich keinen Erbschein. Die Erbenstellung wird durch eidesstattliche Erklärungen oder durch Vorlage einer öffentlich beglaubigten Urkunde zur Erbschaftsannahme bzw. beglaubigte Abschriften eines Protokolls der Eröffnung eines eventuell bestehenden Testaments nachgewiesen.
5. Klagen in Italien – Kosten und Dauer eines gerichtlichen VerfahrensDie Kosten eines Gerichtsverfahrens orientieren sich letztlich am Gegenstandswert. Diese dauern in Italien regelmäßig länger als in Deutschland, je nach Komplexität sind in 1. Instanz auch mehrere Jahre denkbar.
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Grundzüge des Erbschaftsteuerrechts
1. Persönliche Steuerpflicht
In Italien existiert eine Erbschaftssteuer mit Freibeträgen für in direkter Linie verwandte Erben (EUR 1,0 Mio) und für Geschwister (EUR 100.000). Die Steuersätze betragen 4 % (Ehegatten, Eltern, Kinder, Enkel), 6 % (sonstige Verwandte bis zum 4. Grad bzw. Verschwägerte bis zum 3. Grad) und 8 % (nicht-verwandte Erben).
2. Anrechnung ausländischer Erbschaftssteuer in Deutschland
Grundsätzlich möglich, wenn ausländische Steuer der deutschen Erbschaftssteuer entspricht. Die bei Erwerb von Grundstücken zu zahlenden Hypothekar- und Katastersteuern werden durch den deutschen Fiskus regelmäßig nicht angerechnet.

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