Italienisches Immobilienrecht – Haftung verkaufender Miteigentümer

Der verkaufende Miteigentümer einer Wohnungseigentümergemeinschaft muss auch bei den Vertragsverhandlungen in gutem Glauben handeln. Dies bedeutet, dass er alle Bedingungen, Belastungen und Beschwerungen, die auf der Immobilie lasten, bekanntgeben muss, einschließlich der anstehenden außerordentlichen Arbeiten, über die demnächst abgestimmt wird, wenn er Kenntnis davon hat. Andernfalls kann er aus Verschulden bei vorvertraglichen Verhandlungen verantwortlich gemacht werden und muss etwaige Schäden des Käufers ersetzen (Kassationsgericht, Urteil Nr. 16640 vom 05. Juli 2017).

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